Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1987; Aktenzeichen 25 Akt E 2/77)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 b), e), g), j), k), l), m), 4.), 5.) und 6.) gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 1987 wird zurückgewiesen.

Schuldnerin der Gerichtskosten ist die … Aktiengesellschaft. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 100.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die B. Aktiengesellschaft ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand unter anderem die Erzeugung und Verarbeitung von Stahl – besonders Edelstahl –, Eisen und anderen Werkstoffen ist. Sie ist als deutsche Aktiengesellschaft nach Inkrafttreten des Montan-Mitbestimmungsgesetzes von 1951 im Jahre 1960 gegründet worden. Vorher war sie eine Betriebsstätte der Gebr. B. und Co. AG (heute: V. E. AG) in W.. Der Aufsichtsrat setzt sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen der ö. Muttergesellschaft einerseits, dem D. G. und der I.-M. andererseits aus sieben von der Hauptversammlung gewählten Vertretern der Anteilseigner, fünf vom Betriebsrat gewählten Arbeitnehmervertretern (drei von ihnen aus der Belegschaft, zwei von den Gewerkschaften vorgeschlagen) und zwei weiteren, auf Vorschlag der Gewerkschaften von der Hauptversammlung gewählten Arbeitnehmervertretern sowie einem nach Abstimmung mit den Gewerkschaften durch die Hauptversammmlung bestellten neutralen Mitglied zusammen. Die am 16.05.1960 geschlossene und am 16.12.1970 verlängerte Vereinbarung hat die Muttergesellschaft mit Schreiben vom 17.06.1987 zum 31.12.1987 gekündigt.

Der Vorstand der B. AG hat am 30.08.1977 nach § 98 AktG eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragt, ob auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes von 1951 (Montan-MitbestG) oder die des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 (MitbestG) anzuwenden sind.

§ 1 Abs. 1 S. 1 Montan-MitbestG lautet:

„Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in

  1. den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Forderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,
  2. den unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, in dem umfang, wie er im Gesetz Nr. 21 der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Mai 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 299) bezeichnet ist, soweit diese unternehmen in „Einheitsgesellschaften” im Sinne des Gesetzes Nr. 27 überfuhrt oder in anderer Form weiterbetrieben und nicht liquidiert werden,
  3. den Unternehmen, die sich von einem vorstehend bezeichneten oder nach Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission zu liquidierenden Unternehmen abhängig sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen oder überwiegend Eisen oder Stahl erzeugen”.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13.06.1980 festgestellt, daß für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats das MitbestG 1976 maßgebend sei, weil die B. AG nicht zu den vom AHK-Gesetz Nr. 27 erfaßten Industriekomplexen gehöre. Die dagegen von der I.-M., dem D. G., dem Betriebsrat und den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerseite) eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Beschluß hat der Senat im Gegensatz zum Landgericht die Rechtsauffassung vertreten, daß der Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 S. 1 lit. b Montan-MitbestG auch solche Unternehmen unterliegen, die im AHK-Gesetz Nr. 27 nicht namentlich aufgeführt sind, weil sie erst später gegründet wurden, die aber dieselben sachlichen Merkmale wie die dort genannten Unternehmen aufweisen. An einer entsprechenden Entscheidung sah sich der Senat indes gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07.07.1976 (OLGZ 1977, 19 = Betrieb 1976, 1871), in dem eine abweichende Auffassung vertreten wird.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 28.02.1983 (BGHZ 87,52) die Rechtsauffassung des Senates bestätigt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen trifft.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 02.04.1987 festgestellt, für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der B. AG sei das MitbestG von 1976 maßgebend, weil zumindest seit dem Geschäftsjahr 1982 der überwiegende Betriebszweck der B. AG nicht mehr im Montan-Bereich liege, sondern eine fühlbare Verlagerung zu anderen Produktionszweigen und zum Handel mit betriebsfremden Produkten eingetreten sei. Als wesentliche Indikatoren dafür seien die Verteilung des Umsatzes und der Belegschaft auf den Montan- und den Nichtmontan-Bereich anzusehen, wobei der Umsatzanteil auch für den anders kaum ermittelbaren Anteil der Wertschöpfung stehe.

Bei der für die Gewichtung der Montan-Seite günstigsten Berechnung sei deren...

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