Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.06.1980; Aktenzeichen 25 Akt E 2/77)

 

Tenor

Die Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Der Vorstand der … mit Sitz in …, hat unter dem 29.08.1977 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 AktG beantragt, weil ungewiß ist, welche Vorschriften für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates dieser Aktiengesellschaft gelten.

In Betracht kommen die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes 1951 oder des Mitbestimmungsgesetzes 1976. Das letztere ist nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht haben. Das Montan-Mitbestimmungsgesetz nimmt wegen der Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf das Gesetz Nr. 27 der Allierten Hohen Kommission Bezug, in dessen Anhang die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie genannt sind, die damals im Rahmen der Entflechtung neu geordnet werden sollten. Die … bestand seinerzeit noch nicht als deutsche Aktiengesellschaft und ist deshalb im Anhang des Gesetzes Nr. 27 nicht genannt. Sie war damals eine Betriebsstätte der österreichischen Muttergesellschaft. Als deutsche Aktiengesellschaft ist sie erst 1960 gegründet worden.

Ob ein solches später gegründetes Unternehmen der Montan-Mitbestimmung unterfällt, ist umstritten (dagegen: OLG Karlsruhe OLGZ 77, 19 = DB 1976, 1871 = Justiz 1976, 514; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 247, S. 1117; Müller DB 1977, 183; dafür: Reinhardt, Festschrift für Nipperdey, S. 51 f; Wiesner Justiz 1976, 73; vgl. im übrigen Literaturübersicht bei Reinhardt a.a.O. S. 523/524 sowie S. 20/21 des landgerichtlichen Beschlusses Bl. 193/194 d.A. und S. 25 bis 29 der Beschwerdeschrift Bl. 147 bis 251 d.A.).

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 13.06.1980 festgestellt, daß für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der … das Mitbestimmungsgesetz 1976 maßgebend sei.

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der …

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

A. Das Verfahren richtet sich nach § 99 AktG.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeführer sind gemäß § 98 Abs. 2 AktG antragsberechtigt und damit beschwerdeberechtigt. Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 3 AktG handelt des sich um eine Rechtsbeschwerde, die nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann und für die die §§ 550, 551, 561, 563 ZPO sinngemäß gelten.

Im übrigen gelten gemäß § 99 Abs. 1 AktG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); insbesondere gilt § 28 Abs. 2 und 3 FGG gemäß § 99 Abs. 3 Satz 6 AktG entsprechend. Hiernach hat das Oberlandesgericht die Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es bei der Auslegung von Bundesrecht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.

B. Diese Voraussetzung für die Vorlage ist gegeben. Der Senat legt das Montan-Mitbestimmungsgesetz in der hier einschlägigen Frage anders aus als das Oberlandesgericht Karlsruhe (a.a.O.). Nach der Rechtsauffassung des Senats ist dieses Gesetz auch auf später gegründete und deshalb im Anhang des Gesetzes Nr. 27 der ABK nicht genannte Unternehmen anzuwenden, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Diese Rechtsauffassung ist für die Entscheidung in der vorliegenden Sache erheblich. Hierzu ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach der sinngemäßen Anwendung von § 561 ZPO nur der Sachverhalt zugrundezulegen, der sich aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung ergibt. Eigene tatsächliche Feststellungen sind dem Senat in diesem Verfahren verwehrt. Den Sachverhalt hat das Landgericht auf Seiten 4 bis 6 seines Beschlusses (Bl. 171 bis 179 d.A.) dargestellt. Hiernach ist die … – am 27.06.1960 mit Wirkung vom 01.07.1960 gegründet worden. Sie ist ein Konzernunternehmen der …. Vor ihrer Gründung war das von der … betriebene … eine Betriebsstätte der österreichischen Muttergesellschaft, …. Diese gehörte zur Zeit der Entflechtung der deutschen Eisen- und Stahlindustrie nach dem zweiten Weltkrieg zu dem deutschen Konzern …; letztere war über eine lootige Tochtergesellschaft, die … zu 67,4 % an der … beteiligt. In der Satzung der … vom 12.07.1977 ist die Erzeugung und Verarbeitung von Stahl und Eisen als Gegenstand des Unternehmens genannt. Unmittelbar vor Gründung der Aktiengesellschaft trafen der … und die … einerseits und die … andererseits eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der zu gründenden …. Gemäß dieser Vereinbarung wurde der Aufsichtsrat aus 15 Personen, und zwar aus sieben Vertretern der Anteilseigner und aus sieben Arbeitnehmervertretern sowie einem neutralen Mitglied (entsprechend § 4 Abs. 2 Montan-Mitbestimmungesetz) zusammengesetzt. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Vere...

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