Leitsatz (amtlich)

1. Ansprüche aus Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Leasingnehmers unterliegen der regelmäßigen Verjährung.

2. Für am 1.1.2002 entstandene und fällige Bürgschaftsansprüche lief die regelmäßige Verjährungsfrist Ende des Jahres 2004 ab.

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 201, 765; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 188/05)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 9.5.2006 avisierte Senatstermin findet nicht statt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist richtig und auch die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

I. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin verjährt ist. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Forderung der Klägerin aus dem gem. §§ 765 ff. BGB vom Beklagten übernommenen Bürgschaftsversprechen für die von der Leasingnehmerin geschuldeten Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Leasingvertrag vom 21.7.1999 gem. § 195 BGB n.F. der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt. Unterschiedlicher Meinung sind die Parteien nur über Beginn und Ablauf der Dreijahresfrist. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung durch die Klägerin im Februar 2005 war ihr Anspruch bereits verjährt, weshalb der Beklagte, der sich hierauf berufen hat, zur Leistungsverweigerung berechtigt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).

1. Zum Zeitpunkt seiner Entstehung unterlag der Anspruch gem. § 195 BGB a.F. der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) ab 1.1.2002 verkürzte sich die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.). Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die - wie das hier vorliegende Bürgschaftsversprechen - vor dem 1.1.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, also alten Rechts, anzuwenden.

2. Zum Verjährungsrecht trifft Art. 229 § 6 EGBGB jedoch als lex specialis eine differenzierende, vom Grundsatz des Art. 229 § 5 EGBGB teilweise abweichende Regelung. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt als Ausnahme von Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, dass auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung findet. So liegen die Dinge hier.

a) Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.; § 198 BGB a.F.), was wiederum dessen Fälligkeit voraussetzt (§ 271 Abs. 1 BGB) und nach neuem Recht darüber hinaus die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Anspruchstellers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Bürgschaftsansprüche entstehen mit der Fälligkeit der Hauptforderung (BGH v. 18.12.2003 - IX ZR 9/03, MDR 2004, 649 = BGHReport 2004, 703 = NJW-RR 2004, 1190 [1191]; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rz. 3, m.w.N.). Da der Anspruch der Klägerin gegen die Leasingnehmerin mit der Kündigungserklärung vom 2.8.2001 (Anlagenhefter GA 10 f.) fällig wurde, gilt gleiches für die streitgegenständliche Bürgschaftsforderung. Spätestens mit Übersendung des Schreibens vom 14.8.2001 hatte die Klägerin auch die Kenntnis der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Tatsachen.

b) Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist findet Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB Anwendung, weil die Verjährungsfrist in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach der vorher gültigen Rechtslage. Insoweit kommt es auf einen Fristenvergleich an, der dazu dient, das gesetzgeberische Prinzip des Vorrangs der früher vollendeten Verjährung zu verwirklichen (BGH v. 26.10.2005 - VIII ZR 359/04, MDR 2006, 558 = BGHReport 2006, 277 = NJW 2006, 44 f.; Gsell, NJW 2002, 1297).

c) Die kürzere Frist wird vom 1.1.2002 an berechnet und endete mit Ablauf des 31.12.2004 (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rz. 1, 6; AnwKomm/Budzikiewicz/Mansel, EGBGB, Art. 229 § 6 Rz. 60; Grothe in MünchKomm/ EGBGB, Art. 229 § 6 Rz. 11; Assman/Wagner, NJW 2005, 3169; Schulte/Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2117; Heß, NJW 2002, 253). Auch in der veröffentlichten Rechtsprechung wird etwas anderes nicht vertreten (OLG Bamberg v. 6.10.2005 - 4 U 148/05, NJW 2006, 304; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2005 - 16 U 8/05; OLG Jena, Beschl. v. 13.3.2006 - 2 W 68/06, OLG-NL 2006, 83). Somit war der Anspruch der Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit bereits verjährt.

d) Soweit die Klägerin im Anschluss an eine vereinzelt in der Literatur vertretene Stimme (Kandelhard, NJW 2005, 630 ff.) die Auffassung vertritt, dass bei der in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB vorgeschriebenen Berechnun...

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