Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 15.06.2000; Aktenzeichen 31 O 106/97)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2), 3), 4), 5), 8), 10) und 11) wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 15.6.2000 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf anderweitige gerichtliche Festsetzung des Ausgleichs durch Barabfindung oder durch bare Zuzahlung werden zurückgewiesen.

Die von der Antragsgegnerin angebotene Barabfindung i.H.v. 294,26 DM (150,22 Euro) je Aktie zu 50 DM, 588,52 DM (300,44 Euro) je Aktie zu 100 DM und 5.885,20 DM (3.004,44 Euro) ist ab dem 13.2.1998 bis zum 31.12.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab dem 1.1.1999 bis zum 11.4.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 12.4.2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4), 5) und 6) wird der vorgenannte Beschluss hinsichtlich der unter Ziff. 3 festgesetzten Geschäftswerte aufgehoben und insoweit an das LG Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kammer wird über die Geschäftswerte für die anwaltliche Tätigkeit nach Eingang der entsprechenden Anträge der Beteiligten erneut zu entscheiden haben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

Beschwerdewert: 1.600.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beschwerdegegnerin ist ein 1897 gegründetes Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Spezialgüterwagen befasst. Es wurde ursprünglich in Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft geführt (im Folgenden: EVA). Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 1.9.1997 wurde es in eine Kommanditgesellschaft, die jetzige Beschwerdegegnerin, umgewandelt. Der Beschluss ist am 12.2.1998 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die EVA hielt eine 100%-ige Beteiligung an der K. AG (Konti) mit Sitz in B., die Container bewirtschaftete und vermietete. Die Konti wiederum hielt für die EVA treuhänderisch eine 50%-ige Beteiligung an der C. Gesellschaft für Verwaltung, Vermietung und Bewirtschaftung von Eisenbahnwaggons. mbH (C. GmbH). Die Konti AG ist mit Wirkung vom 1.7.1996 auf die EVA verschmolzen worden.

Die Beschwerdegegnerin ist wie schon zuvor die EVA eine beherrschte Gesellschaft. Sie stand im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu mehr als 98 % im Anteilseigentum der EVA Eisenbahnverkehrsmittel Verwaltungs GmbH. Diese ist ihrerseits in den B.-Konzern eingebunden. Mit der EVA GmbH als beherrschender Gesellschaft besteht seit dem 23.4.1979 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag. Die nach diesem Vertrag geschuldete angemessene Abfindung betrug nach dem Beschluss des Senats vom 11.1.1990 (OLG Düsseldorf v. 11.1.1990 - 19 W 6/86, AG 1990, 397 = WM 1990, 1282) 294,26 DM. Daneben gewährte die EVA eine feste Ausgleichszahlung von 13,07 DM je Aktie.

Am 14.9.1979 wurde der Betrieb der EVA an die EVA GmbH verpachtet. Diese übernahm das gesamte Sachanlagevermögen und die Mitarbeiter und zahlte hierfür einen Pachtzins in Höhe der für die gepachteten Gegenstände zu tragenden Aufwendungen einschließlich der jeweils steuerlich zulässigen Absetzungen für Abnutzung, des Zinsaufwandes, der vermögensunabhängigen Steuern und Abgaben sowie einen Zuschlag von 5 % hierauf. Sowohl der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als auch der Pachtvertrag wurden am 21.9.1992 jeweils um einen Nachtrag ergänzt, wonach die Verträge zum 30.6. eines jeden Jahres kündbar seien. Der Nachtrag des Pachtvertrages erlaubte der EVA GmbH darüber hinaus, Investitionsgüter im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu erwerben.

Die Beschwerdegegnerin bot im Rahmen des Formwechsels gem. § 207 UmwG jedem Aktionär, der Widerspruch zu Protokoll erklärt hatte, eine Barabfindung i.H.v. 294,26 DM/588,52 DM/5.885,20 DM je 50 DM/100 DM/1.000 DM nominal eines Kommanditanteils (entsprechend der früheren Aktien im Nennwert von 50 DM/100 DM/1.000 DM). Das Abfindungsangebot basierte auf der Unternehmensbewertung der KPMG Deutsche Treuhand AG Düsseldorf vom 13.6.1997. Die KPMG hatte den Barabfindungswert je 50 DM Aktie mit 225,43 DM berechnet. Da diese Abfindung jedoch in Anbetracht der gewährten Ausgleichszahlungen zzgl. einer Körperschaftssteuergutschrift von 5,60 DM je 50 DM Aktie hinter dem Angebot von 1979 zurückblieb, entschloss sich der Vorstand der EVA, die im Jahre 1979 zeitlich befristete Barabfindung von 294,26 DM je 50 DM Aktie wieder aufleben zu lassen.

Die zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung i.S.d. § 208 UmwG vom Vorstand der EVA bestellte D. & T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf ist der Unternehmensbewertung und der Berechnung der Barabfindung durch die KPMG nicht entgegengetreten.

Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der EVA. Sie halten ebenso wie die Vertreter der außenstehenden Aktionär...

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