Leitsatz (amtlich)

1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Nebenintervention enthält.

2. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 3.7.2006 - II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.7.2005, II-10 WF 11/05 an.

3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenregelung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebühren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.

 

Normenkette

ZPO § 278 Abs. 6, §§ 98, 101; RVG-VV Nrn. 1000, 3104 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 11.01.2008; Aktenzeichen 11 O 483/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 11.1.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 19.12.2007 sind von dem Beklagten 606,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7.1.2008 an die Streithelferin des Klägers zu erstatten.

Der weitergehende Festsetzungsantrag der Streithelferin des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferin des Klägers zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.

 

Gründe

I. Die am 17.1.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beklagten (Bl. 214 f. GA) gegen den ihm am 15.1.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.1.2008 (Bl. 208 ff. GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1. Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin des Klägers ist eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 angefallen. Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies zunächst voraus, dass der Vertrag auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Nr. 1000, Rz. 102; KG JurBüro 2007, 360 m.w.N.). Dies ist hier gegeben, da der Vergleich in Ziff. 2 bestimmt, dass die Kosten der Nebenintervention von dem Beklagten zu tragen sind.

Es schadet nicht, dass die in den Vergleich aufgenommene Regelung im vorliegenden Fall der gesetzlichen Regelung in §§ 101, 98 ZPO entspricht. Dort ist bestimmt, dass die Kosten der Nebenintervention von dem Gegner der unterstützten Hauptpartei - hier dem Beklagten - zu tragen sind, soweit er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Hier haben die Parteien des Rechtsstreits im Verhältnis zueinander geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs von dem Beklagten getragen werden, so dass nach §§ 101, 98 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention von dem Beklagten zu tragen sind. Wohl im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge haben die Parteien und die Streithelferin die Ergänzung des Vergleichstextes als "Präzisierung" bzw. "Klarstellung" bezeichnet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, im Vergleichswege eine von dem Gesetz abweichende Regelung zu treffen, etwa eine teilweise Kostentragungspflicht des Klägers oder der Streithelferin selbst. Mit der Aufnahme der Klarstellung in den Vergleich, dass die Parteien es bei der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention belassen wollen, ist mithin eine Ungewissheit beseitigt worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat an der Aufnahme der Klarstellung in den Vergleichstext auch mitgewirkt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte dem Gericht mit Schriftsatz vom 26.11.2007 mitgeteilt hat, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und dieser entsprechend gem. § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert werden solle. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin aufgrund richterlicher Verfügung vom 29.11.2007 zur Stellungnahme übersandt worden (Bl. 187 GA). Entsprechendes gilt für den Vorschlag des Klägers im Schriftsatz vom 28.11.2007, die Kostenregelung dahingehend zu präzisieren, dass nicht nur di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge