Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 17.06.2011; Aktenzeichen VK 1 - 57/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Juni 2011 (VK 1-57/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin schrieb im Januar 2011 nach der VOB/A die Lieferung und Montage der Küchentechnik im Rahmen eines Neubaus "Moabiter Werder" europaweit im offenen Verfahren aus. Als Montagebeginn war für die Grobinstallation der 18. September 2012 und für die Feininstallation der 22. Juli 2013 vorgesehen.

Im Leistungsverzeichnis sind die geforderten Eigenschaften der einzelnen Positionen u.a. hinsichtlich der zu verwendenden Materialien, Abmessungen und elektrischen Anschlusswerte konkret beschrieben. Bestimmte Hersteller, Typen oder Geräte waren von den Bietern nicht einzutragen. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis.

Die Antragstellerin und die Beigeladene beteiligten sich mit Angeboten. Das Angebot der Beigeladenen lag um rund 106.000 Euro (knapp 12 %) unter dem der Antragstellerin, die nach Ausschluss des ursprünglich zweitplatzierten Angebots auf den zweiten Rang vorrückte.

Nach Korrespondenz mit der Beigeladenen und einem Aufklärungsgespräch informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter dem 26. April 2011, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen ergehen solle.

Die hierauf am 2. Mai 2011 erhobene Rüge der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin am 4. Mai 2011 zurück. Am 10. Mai 2011 stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Sie begehrte die Feststellung, dass sie durch die Verletzung von Vergaberecht in ihren Rechten verletzt ist und beantragte weiter, dass die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen trifft, die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

In der Sache haben die Verfahrensbeteiligten vornehmlich darum gestritten, ob die Auskömmlichkeitsprüfung des Angebotspreises der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin vergaberechtskonform war, § 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A eine bieterschützende Wirkung hat und ob das Angebot der Beigeladenen in verschiedenen Punkten vom Leistungsverzeichnis abweicht und darum auszuschließen ist.

Die Vergabekammer hat, soweit sich die Antragstellerin auf die Unauskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen berief, den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt und vertieft die Antragstellerin ihre Rügen weiter. Sie ist der Auffassung, ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Preisprüfung sei bereits aus dem Gleichheitsgebot des § 97 Abs. 2 GWB abzuleiten. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Vergabekammer hätten diesbezüglich ihre Pflicht zur zutreffenden und vollständigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Wenn die Beigeladene auskömmliche Preise angegeben haben sollte, habe sie eine Leistung kalkuliert, die nicht vollständig dem Ausschreibungsgegenstand entspreche. Auch die nach Angebotsabgabe erfolgten Erklärungen der Beigeladenen seien vergaberechtlich zu berücksichtigen. Danach werde mit den beabsichtigten Produkten das Leistungsverzeichnis nicht vollständig bedient.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben,

2. festzustellen, dass sie durch die Verletzung von Vergaberecht in ihren Rechten in dem Vergabeverfahren verletzt ist,

3. der Antragstellerin zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen,

4. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu wiederholen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer einstweilen verlängert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Akte der Vergabekammer und die Vergabeakte verwiesen.

B.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Angebotswertung erfolgte vergabefehlerfrei. Das Angebot der Beigeladenen ist nicht von der Wertung auszuschließen.

I.

Die von der Beigeladenen angebotenen Leistungen entsprechen den Vertragsunterlagen.

1.

Die Beigeladene hat innerhalb der Angebotsfrist ein formell ordnungsgemäßes Angebot abgegeben. Da die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, in der Leistungsbeschreibung Typen- und Herstellerangaben abzufragen, hat die Beigeladene, indem sie ohne weitere abwe...

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