Leitsatz (amtlich)

1. War in einem durch Mahnbescheid vom 14.12.2004 eingeleiteten Wohngeldverfahren eine (möglicherweise unvollständige) Eigentümerliste beigefügt, ferner als Anlage eine Forderungsaufstellung mit der Bezeichnung Wohngeld und "Akte: WEG G-Straße" und ist die Anspruchsbegründung überschrieben mit "Jürgen F. u.a. (WEG G-Straße)", so ist der Antragsgegner als Wohnungseigentümer von sämtlichen Wohnungseigentümern der mit Kurzbezeichnung benannten WEG auf Hausgeld in Anspruch genommen.

Eine in diesem Falle mit Blick auf den Beschluss des BGH vom 2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (NJW 2005, 2061) vorgenommene Berichtigung der Antragstellerbezeichnung im Rubrum auf die "WEG G-Straße" lässt die Aktivlegitimation unberührt.

2. Ist der Verwalter nach dem Verwaltervertrag (nur) befugt, Wohngeldzahlungen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung gerichtlich geltend zu machen, so schränkt dies nicht seine Vertretungsmacht hinsichtlich der Geltendmachung von Sonderumlagen oder mit der Wohngeldeinziehung zusammenhängenden Anwaltskosten im Außenverhältnis ein, sondern begrenzt insoweit lediglich die Befugnis des Verwalters im Innenverhältnis.

3. Zum Geltungs- und Wirkungszeitpunkt von Wohngeldbeschlüssen.

 

Normenkette

ZPO § 319 analog; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen 19 T 164/06)

AG Neuss (Aktenzeichen 72 II 83/05)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.

Er hat darüber hinaus die der Beteiligten zu 1 in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert: 4.120,88 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft G. Der Beteiligte zu 2 ist Miteigentümer dieser Anlage und Sondereigentümer der Wohnung Nr. 19 sowie der Garage Nr. 41.

Die Anlage besteht aus 28 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen.

25 Miteigentümer der Beteiligten zu 1 haben als Antragsteller mit Mahnbescheidsantrag vom 14.12.2004 rückständige Wohngeldzahlungen für Zeiträume der Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Nachzahlungen aus den beschlossenen und bestandskräftigen Jahresabrechnungen 2002 und 2003, ferner eine in der Eigentümerversammlung vom 15.7.2004 beschlossene Sonderumlage für den Treppenhausanstrich i.H.v. 347,87 EUR, geltend gemacht. Des Weiteren haben die Antragsteller den Beteiligten zu 2 auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Rücklastkosten in Anspruch genommen.

Sie haben beantragt, den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, an sie

1. 4.120,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz

aus 113,67 EUR seit dem 2.7.2003,

aus weiteren 135 EUR seit dem 2.8.2003,

aus weiteren 135 EUR seit dem 2.9.2003,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.10.2003,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.11.2003,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.12.2003,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.1.2004,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.2.2004,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.3.2004,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.4.2004,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.5.2004,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.6.2004,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.7.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.8.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.9.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.10.2004,

aus weiteren 577,21 EUR seit dem 20.10.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.11.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.12.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.1.2005,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.2.2005,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.3.2005,

zu zahlen.

2. weitere 106,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Zustellung,

3. 209,30 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, das Verfahren sei nicht von der Gesamtheit der Eigentümer und nicht von der Wohnungseigentumsgemeinschaft eingeleitet worden, sondern nur von einem Teil der Eigentümer. Diese seien indes nicht aktivlegitimiert. Ferner seien die verlangten Beträge ohne rechtliche Grundlage geltend gemacht worden.

Das AG hat nach Hinweis auf die Veränderung der Rechtslage durch die Entscheidung des BGH - V ZB 32/05 - vom 2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (WuM 2005, 530) am 29.5.2006 dem Antrag nach Berichtigung des Rubrums auf der Antragstellerseite überwiegend stattgegeben.

Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Die Kammer hat am 21.2.2007 den amtsgerichtlichen Beschluss unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet wird, an die Beteiligte zu 1 3.976,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 270 EUR seit dem 23.9.2003,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.10.2003,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.11.2003,

aus weiteren 180 EUR seit dem 2.12.2003,

aus weiteren 1.190 EUR seit dem 16.7.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.8.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.9.2004,

aus weiteren 170 EUR seit dem 2.10.2004,

aus weitere...

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