Leitsatz (amtlich)

1. Der im WEG-Verfahren an die Wohnungseigentümer gerichtete Antrag, einer Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung nach Personenzahl statt nach Miteigentumsanteilen zuzustimmen, erfordert mit Blick auf das Rechtschutzbedürfnis grundsätzlich die Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit der Angelegenheit.

2. Ist die Verteilung der Kosten der individuellen Wasserversorgung des Sondereigentums nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt, so entspricht die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung dieser Kosten im Allgemeinen ordnungsgemäßer Verwaltung, sofern nicht die Aufwendungen für die Verbrauchserfassung die - in Anlehnung an das Kürzungsrecht des Nutzers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO bei bestimmungswidrig unterbliebener Abrechnung nach Verbrauch - mit 15 % anzunehmende Ersparnis übersteigen, die sich über zehn Jahre hinaus erzielen lässt.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 4; HeizkostenVO § 11 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 5 T 87/08)

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 17 II 16/07)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise dahin geändert, dass die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, "einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten der Müllbeseitigung nach Personenzahl zuzustimmen", entfällt und der dahingehende Antrag der Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die gerichtlichen Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Beteiligten zu 1 zu 88 % und die Beteiligten zu 2 zu 12 %.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt

Wert des Beschwerdegegenstands 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird. Es handelt sich um eine Mehrhausanlage mit insgesamt 157 Eigentumswohnungen.

Die gesamte Anlage verfügt über eine Hauptwasserzuleitung, von der aus das Wasser auf die einzelnen Häuser verteilt wird. Gemäß § 18 Nr. 3a der Teilungserklärung werden u. A. die Kosten des Wasserverbrauchs und der Müllabfuhr entsprechend den Miteigentumsanteilen umgelegt.

Die Beteiligten zu 1, die zu zweit eine etwa 115 qm große Einheit bewohnen, haben den Umlageschlüssel aus der Teilungserklärung für Wasserverbrauch und Müllabfuhr (jeweils nach Miteigentumsanteilen) beanstandet, weil er sie in den vergangenen Abrechnungsperioden (1999/2000-2005/2006) bei den Wasserkosten gegenüber einer Abrechnung nach individuellem Verbrauch um durchschnittlich 163 % und bei den Müllgebühren um etwa 93 % mehr belastet habe, was sich als grob unbillig darstelle.

Auf der Eigentümerversammlung vom 8.3.2007 wurde u. A. zu TOP 3 die Verwaltungsabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) für das Jahr 2006 mehrheitlich genehmigt und unter TOP 5 der Verwalterin Entlastung erteilt.

Die Beteiligten zu 1 haben die Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 8.3.2007 u. A. zu TOP 3 und 5 angefochten.

Darüber hinaus haben sie u. A. beantragt, die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, einer verbrauchs- bzw. personenzahlabhängigen Abrechnung der Wasserkosten und Müllgebühren zuzustimmen.

Das AG hat am 7.2.2008 u. A. diese Anträge zurückgewiesen.

Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1 mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt haben.

Sie haben u. A. geltend gemacht, die Teilungserklärung sehe nicht ausschließlich eine Umlage nach Miteigentumsanteilen vor. Die Verwalterin habe nach der Teilungserklärung die Möglichkeit, den Verteilerschlüssel zu ändern. Dies wäre vorliegend erforderlich gewesen, so dass der Beschluss wegen unrichtiger Anwendung des Verteilerschlüssels anfechtbar sei.

Das AG habe die Anträge auf Verpflichtung zur Zustimmung zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasser- und Müllkosten zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, es bestehe vor einer Befassung der Eigentümergemeinschaft kein Rechtsschutzbedürfnis. Von diesem Grundsatz sei eine Ausnahme zu machen, wenn feststehe, dass der Antragsteller keine Mehrheit finde oder wenn der Verwalter eine Befassung der Versammlung ablehne bzw. sie für den Antragsteller unzumutbar sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. In der Eigentümerversammlung vom 24.4.2008 sei der von ihnen, den Beteiligten zu 1, eingebrachte Antrag, in allen Wohnungen Wasseruhren einzubauen (TOP 9) und die Abrechnung der Müllgebühren verbrauchsabhängig zu bestimmen (TOP 10), mehrheitlich abgelehnt worden.

Die Beteiligten zu 1 haben u. A. beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss zu ändern und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 8.3.2007

Zu TOP 3 (Abrechnung 2006) u. A. hinsichtlich der Positionen Wasser/Kanal und Müllbeseitigung für ungültig zu erklären sowie die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten für Wasser/Abwasser gemäß dem tatsächlich...

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