Leitsatz

  1. Änderung der Kostenverteilung für die Müllbeseitigung (Vorbefassung durch die Wohnungseigentümerversammlung)
  2. Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten (Ersparnisberechnung)
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 3 und 21 Abs. 4 WEG sowie §§ 11 und 12 Heizkostenverordnung

 

Kommentar

  1. Der Antrag eines Eigentümers gegen die übrigen Miteigentümer, einer Abrechnung der Müllbeseitigungskosten nach Personenzahl statt – vereinbarungsgemäß – nach Miteigentumsanteilen zuzustimmen, erfordert mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis eines solchen Antrags grundsätzlich die Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit dieser Änderung der Kostenverteilung (Subsidiaritätsprinzip).

    Vorliegend hatte sich die Gemeinschaft bisher ausschließlich mit einem Chipkartensystem befasst, nicht jedoch mit Verteilungsänderungswünschen nach Personenzahl. Damit konnte auch noch nicht feststehen, dass der Antragsteller keine Mehrheit finde bzw. gefunden habe und deshalb für ihn die Anrufung der Versammlung unzumutbar sei. Vorliegend musste ihm deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Änderungsanspruch abgesprochen werden.

  2. Ist demgegenüber die Verteilung der Kosten für Kaltwasser und Abwasser für die Sondereigentumsversorgung nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt, so entspricht die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung dieser Kosten über ebenfalls einzubauende Messeinrichtungen grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine einfache Mehrheitsbeschlussfassung gem. § 21 Abs. 3 und 4 WEG (vgl. auch BGH, NZM 2003, S. 952) ist ausreichend.

    Ein solcher Verteilungsmaßstab trägt dem Verursacherprinzip Rechnung und führt auch als Anreiz zur Sparsamkeit zu deutlichen Einsparungen. Allerdings dürfen die Aufwendungen für eine solche Verbrauchserfassung nicht die mit 15 % anzunehmende Ersparnis übersteigen, die sich über 10 Jahre hinaus erzielen lässt. Insoweit kann auch Anlehnung an das Kürzungsrecht eines Nutzers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO bei bestimmungswidrig unterbliebener Abrechnung nach Verbrauch erfolgen.

    Vorliegend war auch nicht von einer groben Unbilligkeit der Schlüsseländerung unter Berücksichtigung der errechneten Kostenmehrbelastungen (einschließlich zu erwartender Ablese- und Wartungskosten) des Antragtellers nach bisheriger Verteilung auszugehen. Aus diesem Grund hatte dieser Änderungsantrag mangels anderer in Rede stehender Abrechnungsarten Erfolg.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.7.2009, I-3 Wx 28/09

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