Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 03.08.2012; Aktenzeichen 82 O 10/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 30.8.2012 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 3.8.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 24.7.2009 die Anträge einiger Antragsteller im "Delisting"-Verfahren als unzulässig verworfen und im Übrigen die Anträge im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Senat hatte die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 7.12.2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. In der Folge hatte das LG mit Beschluss vom 25.1.2012 den Gutachter Jörg Neis beauftragt, die Höhe der angemessenen Barabfindung zu ermitteln (Bl. 1405 GA).

Die Antragsgegnerinnen hatten sodann mit Schriftsatz vom 22.2.2012 im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Barabfindung in "Delisting"-Fällen beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG (Az. 1 BvR 3142/07) auszusetzen. Das LG ist dem Antrag mit Beschluss vom 25.4.2012 gefolgt (Bl. 1472 GA).

Nachdem das BVerfG mit Urt. v. 11.7.2012 - I BvR 3142/07, entschieden hatte, hat die 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln das Verfahren mit Beschluss vom 3.8.2012 fortgesetzt (Bl. 1480 GA). Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass das BVerfG die Rechtsfortbildung durch den BGH auf der Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung für unbedenklich gehalten habe, damit auch in "Delisting"-Fällen ein Spruchverfahren durchzuführen sei.

Die Antragsgegnerinnen haben mit Schreiben 30.8.2012 gegen den Beschluss vom 3.8.2012 Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 12.10.2012 hat die 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde sei schon nicht statthaft, weil Zwischenentscheidungen im FGG-Verfahren grundsätzlich unanfechtbar seien. Eine Beschwerde sei nur dann möglich, wenn der angegriffene Beschluss einen Verfahrensbeteiligten beschwere, unmittelbar in seine Rechte eingreife. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil es sich bei der Fortsetzung des Verfahrens lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung des Gerichts gehandelt habe. So führe der Beschluss, das Verfahren fortzusetzen, den Streit in das aktive Verfahren zurück. Die Antragsgegnerinnen seien allenfalls durch den Beweisbeschluss, aber nicht durch den hier angegriffenen verfahrensfortsetzenden Beschluss beschwert. Darüber hinaus komme die Aussetzung des Verfahrens de facto einer dauerhaften Verfahrenseinstellung gleich und nehme so die Entscheidung der Kammer vorweg. Im Übrigen sei die Beschwerde auch in der Sache unbegründet. So seien auch nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung weiterhin die Grundsätze der Macrotron-Entscheidung des BGH anwendbar.

Mit Beschluss vom 8.10.2013 (Az. II ZB 26/12 "Frosta", AG 2013, 877) hat der BGH während des laufenden Beschwerdeverfahrens seine bisherige Macrotron-Rechtsprechung aufgegeben. Der Widerruf der Zulassung zum Handel am regulierten Markt ("Delisting") beeinträchtige nicht das Aktieneigentum, so dass weder eine Barabfindung zu ermitteln noch ein Spruchverfahren durchzuführen sei.

Die Antragsgegnerinnen halten die Beschwerde als einfache Beschwerde für zulässig (§ 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 FGG a.F.). Ihnen drohe durch die Fortsetzung des Verfahrens, der Anordnung der Beweisaufnahme und das voraussichtlich erforderliche und von ihnen zu zahlende Honorar für den Sachverständigen von mehr als 100.000 EUR ein erheblicher Vermögensnachteil. Das LG gehe von einem unzutreffenden Verständnis der Entscheidungen des BVerfG und des BGH aus. Die vom BGH im Macrotron-Verfahren entwickelten Grundsätze seien nicht mehr anzuwenden und das Spruchverfahren im Fall des "Delisting" nicht mehr statthaft. Die Entscheidung des BGH gelte auch für das hier anhängige Verfahren, so dass das Spruchverfahren nunmehr unstatthaft sei. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie im vorliegenden Fall, wirke zurück. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden einer Rückwirkung nicht entgegen. Im Übrigen sei es auch nicht sachgerecht, in "Delisting"-Fällen eine Barabfindung zu gewähren.

Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Beschluss des LG Köln vom 3.8.2012 aufzuheben und die Fortführung des Spruchverfahrens für unzulässig zu erklären.

Die Antragstellerinnen und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre beantragen, die Beschwerde zu rückzuweisen.

Sie meinen, dass in "Delisting"-Fällen weiterhin eine Barabfindung in Betracht komme. Auch nach der Entscheidung des BGH sei das Spruchverfahren hier zulässig und fortzusetzen. Die Änderung der Rechtsprechung sei nicht vorhersehbar gewesen. Es ...

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