Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzahlung für Landesbeamte in NRW im Versorgungsausgleich mit zur Zeit der Entscheidung geltendem Bemessungsfaktor zu berücksichtigen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein - Westfalen, die durch § 11 Satz 2 des Sonderzahlungsgesetzes NRW nachträglich bis zum 31.12.2012 befristet wurde, ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SZG (NW) § 11 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 21 F 1075/07)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das am 14.8.2008 verkündete Urteil des AG Mülheim an der Ruhr im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto-Nr.: 53 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 220,97 EUR+49 EUR = 269,97 EUR, bezogen auf den 30.11.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

2. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 27.5.1988 die Ehe miteinander geschlossen und wurden auf den am 5.12.2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch das am 14.8.2008 verkündete Verbundurteil des AG geschieden.

Der Antragsteller hat während der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung sowie Anrechte aus zwei privaten Lebensversicherungen erworben. Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Stadt O. erlangt.

Das AG hat im Ausspruch zum Versorgungsausgleich Anwartschaften i.H.v. 225,53 EUR im Wege des Rentensplittings sowie Anrechte i.H.v. 23,40 EUR+49 EUR im Wege des erweiterten Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Rentenkonto des Antragstellers auf ein für die Antragsgegnerin zu errichtendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen.

Hiergegen wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mit ihrer Beschwerde und rügt, dass die vom AG im Wege des erweiterten Ausgleichs übertragenen Anrechte über den nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG geltenden Höchstbetrag von 49 EUR hinausgehen.

II. Die gem. § 621e ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung.

1. Der Wert der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der S. AG steigt nur im Leistungsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung und ist deshalb gem. § 1587a Abs. 3 und 4 BGB umzubewerten.

Die betriebliche Altersversorgung wurde im Jahr 2003 neu geregelt und wird nun als Kapitalleistung mit zustimmungspflichtiger Verrentungsoption zugesagt. Nur für die vor der Umstellung erworbenen Anrechte bleibt die erteilte Rentenzusage aufrechterhalten, die bis zum Leistungsbeginn nicht mehr angepasst wird. Die Versorgung steigt deshalb nur im Leistungsstadium in einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbaren Weise. Bis zum Leistungsbeginn erfolgt keine Anpassung.

Der dynamische Rentenwert des Anrechts errechnet sich wie folgt:

Die Jahresrente beträgt 10 200 EUR. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners begann am 1.7.1988 und hat noch nicht geendet. Die Altersgrenze wird am 4.6.2027 erreicht. Von der Gesamtbetriebszugehörigkeit (468 Monate) fallen 233 Monate in die Ehezeit. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt somit 5 078,20 EUR (49,7863 % der Jahresrente).

Für die Bestimmung des Barwerts sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, weil die Versorgung im Rententeil volldynamisch ist. Es errechnet sich ein Barwert in folgender Höhe:

Alter des Antragstellers bei Ehezeitende:45

Barwertfaktor: 4,8 × 150 % = 7,2

Barwert: 36.563,04 EUR

Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Dies führt vorliegend zu einem dynamischen Rentenwert der Versorgung i.H.v. 36.563,04 EU...

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