Leitsatz (amtlich)

›1. Scheidungs- und Folgesachen bilden auch nach Abtrennung gemäß 628 ZPO eine einheitliche Gebührenangelegenheit, so daß für den Prozeßbevollmächtigten nur einmal Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der Sachen entstehen.

2. Ist in einer abgetrennten Folgesache eine Kostenausgleichung vorzunehmen, so sind zur Bestimmung der insoweit erstattungsfähigen Kosten im Wege der Differenzberechnung von den für den Gesamtstreitwert errechneten Kosten die Kosten abzuziehen, die auf die im Verbund verbliebenen Sachen entfallen.

3. Im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbundverfahren kann die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nur einmal festgesetzt werden.‹

 

Gründe

Das gemäß § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. In der angefochtenen Entscheidung sind die für die Antragsgegnerin erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten aufgrund einer unzutreffenden Quotenberechnung mit insgesamt 2.974,66 DM zu hoch angesetzt. Statt dessen steht ihr lediglich ein Erstattungsbetrag im Umfang von 417,60 DM aufgrund einer Differenzberechnung zu.

1a) Im Termin am 17. Dezember 1998 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld gemäß § 628 Abs. 1 ZPO die Folgesachen Versorgungsausgleich und Unterhalt aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, ehe es durch ein im selben Termin verkündetes Urteil die Scheidung der Ehe der Parteien bei Kostenaufhebung gemäß § 93 a ZPO ausgesprochen hat. Durch Beschluß vom 16. April 1999 hat das Amtsgericht später eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich - ebenfalls mit einer Kostenaufhebungsentscheidung - getroffen. Nachdem der Antragsteller sodann im Verhandlungstermin am 1. Juli 1999 den Unterhaltsanspruch seiner Prozeßgegnerin unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hatte, hat das Amtsgericht durch Schlußurteil vom 12. August 1999 die Kosten des Unterhaltsverfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die Gegenstandswerte für die Verfahrensteile hatte das Amtsgericht bereits durch einen in der Sitzung vom 17. Dezember 1998 verkündeten Beschluß festgesetzt. Danach entfällt auf die Ehesachen ein Anteil von 292.000,00 DM, auf den Versorgungsausgleich ein Anteil von 12.646,00 DM sowie auf die Folgesache Unterhalt ein solcher von 27.852,00 DM.

b) Durch Kostennote vom 20. August 1999 hat die Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin die auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten nach einem Gegenstandswert von 27.000,00 DM abgerechnet und einen Erstattungsbetrag von 2.610,00 DM zur Ausgleichung angemeldet. Der Rechtspfleger hat sodann in einem den Parteien zugänglich gemachten Vermerk vom 13. Oktober 1999 nach Maßgabe einer Quotenberechnung zugunsten der Antragsgegnerin einen Erstattungsbetrag von 2.974,66 DM errechnet. Daraufhin hat diese den durch den Rechtspfleger ermittelten Betrag zum Gegenstand ihres allein die abgetrennte Folgesache Unterhalt betreffenden Kostenfestsetzungsgesuches gemacht, dem der Rechtspfleger antragsgemäß stattgegeben hat. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers. Dieser vertritt die Ansicht, bei einer Quotelung der Anwaltsgebühren in der Gesamthöhe von 11.710,20 DM entsprechend dem Verhältnis des auf die Unterhaltssache entfallenden Streitwertanteils zum Gesamtstreitwert (8,38 %) ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von allenfalls 981,30 DM.

2) Im Ergebnis erweisen sich weder der durch den Rechtspfleger noch der durch den Antragsteller nach der Quotenmethode ermittelte Ausgleichungsbetrag als richtig. Zur Ermittlung des begründeten Ausgleichsanspruchs ist eine Differenzberechnung auszuführen mit der Folge, daß der erstattungsfähige Betrag der der Antragsgegnerin in der abgetrennten Folgesache Unterhalt entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht über die Summe von 417,60 DM hinaus geht. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

a) Das Kostenfestsetzungsgesuch der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20. August 1999 ist schon aufgrund des Umstandes nicht berücksichtigungsfähig, daß darin die Gebühren nach dem isolierten Gegenstandswert für das Unterhaltsverfahren berechnet sind. Nach einhelliger Rechtsprechung bilden Scheidungs- und Folgesachen auch nach Abtrennung gemäß § 628 ZPO eine einheitliche Gebührenangelegenheit. Deshalb entstehen für den Prozeßbevollmächtigten nur einmal Gebühren (§ 13 Abs. 2 BRAGO) aus den gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BRAGO zusammengerechneten Werten (Senat, Beschluß vom 12. März 1986, Az. 10 WF 55/86 veröffentlicht in JurBüro 1987, 62 mit Hinweis auf OLG Bamberg JurBüro 1984, 737 sowie OLG München JurBüro 1984, 7769; KG JurBüro 1981, 545; OLG Schleswig JurBüro 1994, 748; OLG Bamberg JurBüro 1984, 1514; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 31, Rdnr. 52). Denn mit der Abtrennung des Verfahrens aus dem Verbund nach § 628 Abs. 1 ZPO tritt keine Änderung im Charakter dieses Verfahrens als Folgesache ein. Ganz abgesehen von der Erstreckung der für die Scheidungshauptsache be...

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