Leitsatz (amtlich)

1. Veräußern Erben ihr mit einer Darlehensbriefhypothek belastetes Grundstück und vereinbaren sie mit dem Erwerber im Kaufvertrag die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksbelastungen, so haben die Verkäufer in einem von ihnen nach grundbuchlicher Eintragung des neuen Eigentümers zum Zwecke der Kraftloserklärung des vom Rechtsnachfolger des ursprünglichen Hypothekengläubigers nicht aufgefundenen Hypothekenbriefs geführten Aufgebotsverfahren ihre Antragsberechtigung glaubhaft zu machen (hier: negative Tatsache, dass die Übertragung einer Eigentümerhypothek durch den früheren Eigentümer - Erblasser - nicht erfolgt ist bzw.

aus einer vom Grundpfandrechtsgläubiger erteilten Löschungsbewilligung für sie ein Antragsrecht in gewillkürter Prozessstandschaft erwachsen ist).

2. Über einen erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Aufgebotsantrag des neuen Grundstückseigentümers kann der Senat als Beschwerdegericht nicht entscheiden.

 

Normenkette

BGB §§ 952, 1154 Abs. 1, §§ 1163-1164, 1170; FamFG § 31 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 447 ff., § 466 ff., § 467 Abs. 2, § 468 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 59 II 6/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 bis 4.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Erben des am 10. Juli 2017 verstorbenen A.... Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von B..., Amtsgericht Krefeld, Blatt 1613, Flur 17, Flurstück 63 eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung III des Grundbuchs wurde am 29. März 1966 unter der laufenden Nummer 2 eine Hypothek in Höhe von 40.000,- DM zugunsten der C... zur Sicherung eines Tilgungsdarlehns eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 05. Oktober 2017 veräußerten die Beteiligten zu 1 bis 4 den oben genannten Grundbesitz an den Beteiligten zu 5. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksbelastungen gelöscht werden sollen. Am 28. Mai 2018 wurde der Beteiligte zu 5 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen und die weiteren in Abteilung III unter den laufenden Nummern 3 bis 6 eingetragenen Grundstücksbelastungen gelöscht.

Mit Erklärung vom 30. November 2017 teilte die D... als Rechtsnachfolgerin der C... mit, der Hypothekenbrief zu der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Hypothek sei nicht auffindbar. Eine Abtretung oder Pfändung könne nicht festgestellt werden. Nachforschungen zu sonstigen Verfügungen über den Hypothekenbrief oder den Verbleib der Urkunde seien erfolglos geblieben. Anhaltspunkte, wo der Brief verblieben sein könnte, seien nicht zu erkennen. Sie gehe davon aus, dass die Urkunde verloren gegangen sei.

Jeweils unter dem Datum des 08. Dezember 2017 versicherten die Beteiligten zu 1 bis 4 an Eides statt, in den Unterlagen des Erblassers weder eine Löschungsbewilligung noch den Hypothekenbrief im Original aufgefunden zu haben. Keiner der Beteiligten habe den Brief je gesehen oder Kenntnisse zu dem Vorgang; Angaben dazu, ob dem Erblasser der Brief ausgehändigt worden sei, könnten nicht gemacht werden. Keinem der Beteiligten sei bekannt, dass das Recht ge- oder verpfändet und/oder der Brief einem Dritten übergeben worden sei.

Mit notarieller Urkunde vom 15. Dezember 2017 ergänzten die Beteiligten den Grundstückskaufvertrag vom 05. Oktober 2017 dahin, dass ein Kaufpreisanteil von 5.000,- EUR auf ein Notaranderkonto gezahlt werden soll, der auszuzahlen ist, wenn sowohl der Ausschließungsbeschluss zum verfahrensgegenständlichen Hypothekenbrief als auch eine Löschungsbewilligung zu einer der weiteren Grundstücksbelastungen vorliege.

Gestützt auf die Erklärung der D... und die eidesstattlichen Versicherungen beantragten die Beteiligten zu 1 bis 4 sodann am 10. Januar 2018 die Durchführung des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserklärung des Hypothekenbriefs.

Nach Hinweis des Amtsgerichts vom 18. Januar 2018, dass das Antragsrecht nicht glaubhaft gemacht sei, da antragsberechtigt nur derjenige sei, dem das Recht aus der Urkunde zustehe, haben die Beteiligten zu 1 bis 4 eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung der D... vom 30. November 2017 eingereicht.

Nach weiterem gerichtlichen Hinweis, dass die Löschungsbewilligung nur vom Rechtsinhaber erteilt werden könne, haben die Beteiligten zu 1 bis 4 eine weitere Erklärung der D... vom 03. Mai 2018 eingereicht, in welcher diese mitgeteilt hat, im Hinblick auf den langen Zeitraum seit Eintragung der Hypothek, mit welcher seinerzeit üblicherweise Darlehen mit einer Laufzeit von maximal 30 Jahren abgesichert worden seien, lägen mittlerweile keine Kreditunterlagen mehr vor; Forderungen aus der Kreditverbindlichkeit bestünden jedoch nicht mehr. Den Inhalt ihrer bereits am 30. November 2017 abgegebenen Erklärung versicherte die D... am 03. Mai 2018 an Eides statt.

Mit Beschluss vom 02. August 2018 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 zu...

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