Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Balkonverglasung rundum

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.06.1994; Aktenzeichen 25 T 44/94)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 305/92)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten dritter Instanz. Er hat ferner die den Beteiligten zu 1 in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert: 25.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 – die früher zu 4 und 5 Beteiligten haben ihre Anteilsrechte inzwischen an den Beteiligten zu 2 übertragen – sind Miteigentümer einer durch Teilungserklärung des Beteiligten zu 2 vom 30. Januar 1974 begründeten, aus 15 Wohnungen und 2 Doppelgaragen bestehenden Wohnungseigentumsanlage in D.. Die Beteiligten zu 1 und Antragsteller sind Sondereigentümer der im ersten Obergeschoß links gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nummer 6 bezeichneten Wohnung. Der Beteiligte zu 2 – Antragsgegner – ist Eigentümer der im Erdgeschoß hinten gelegenen Wohnung Nummer 1, die er selbst bewohnt, sowie der Wohnungen Nummer 4 – im ersten Obergeschoß hinten neben der Wohnung der Beteiligten zu 1 – und Nummer 7 – im zweiten Obergeschoß hinten –, die beide vermietet sind. Zu diesen Wohnungen gehört jeweils ein an der Rückfront des Hauses gartenseitig gelegener Balkon, der nach der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen ist.

Nachdem seit 1980 auf den Balkonflächen Undichtigkeiten und Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, holte der Beteiligte zu 2 – seinerzeit Verwalter der Gemeinschaft – Angebote für Sanierungsarbeiten ein. Am 28. Mai 1984 beauftragte die Eigentümerversammlung den Beteiligten zu 2, „jeweils die kostengünstigste aber auch zweckmäßigste Lösung für die Beseitigung der Schäden an den Balkonen. Dach- und Kellerbereiche anzuwenden”. Anschließend ließ der Beteiligte zu 2 den gartenseitigen Balkon seiner Erdgeschoßwohnung Nummer 1 im Jahre 1984 teilweise verglasen; die Balkonverglasung wurde 1987 erneuert und allseits geschlossen.

Im Sommer 1990 gab er auch die Verglasung der Balkone seiner Wohnungen Nummer 4 und 7 in Auftrag, die im Frühjahr 1992 – nach einem schriftlichen Protest der Beteiligten zu 1 vom 30. März 1992 – fertiggestellt war.

Inzwischen soll die Eigentümerversammlung am 18. November 1994 – gegen den Widerspruch der Beteiligten zu 1 – beschlossen haben, „die Verglasung der restlichen Balkone zur Gartenseite unverzüglich in Auftrag” zu geben.

Die Beteiligten zu 1 beanspruchen mit ihrem im November 1992 eingereichten Antrag die Beseitigung der Balkonverglasungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Sie haben geltend gemacht:

Als Ursache der seinerzeit auf allen Balkonen aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden sei die unzureichende Isolierung des Balkonestrichs ermittelt worden. Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28. Mai 1984 und die entsprechenden Kostenanschläge hätten eine Nachisolierung zum Gegenstand gehabt. Eine Verglasung habe nicht zur Diskussion gestanden. Die verglasten Balkone zerstörten das einheitliche Bild der Fassade. Sie haben beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, die an den im Aufteilungsplan mit Nummer 1, 4 und 7 bezeichneten Wohneinheiten angebrachte Balkonverglasung zu beseitigen und den alten Zustand einschließlich der Handläufe wiederherzustellen,

Der Beteiligte zu 2 hat sich diesem Verlangen widersetzt und eingewendet:

Die Balkonverglasungen wirkten optisch sehr schön und seien technisch hochqualifiziert. Die Verglasung sei notwendig gewesen, um die vorhandenen Undichtigkeiten der Balkone zu beseitigen. Es habe sich um die einzig mögliche und auch kostengünstigste Sanierungsmaßnahme gehandelt, zu deren Vornahme er durch den Beschluß vom 28. Mai 1984 als Verwalter ermächtigt gewesen sei. Schließlich sei der Beseitigungsanspruch wegen Zeitablaufs verwirkt.

Das Amtsgericht hat nach Ortsbesichtigung den Beteiligten zu 2 antragsgemäß zur Beseitigung verpflichtet.

Der Beteiligte zu 2 hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er im wesentlichen seine erstinstanzlichen Einwendungen wiederholt und geltend gemacht hat, es habe sich nicht um bauliche Veränderungen, sondern um Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel – nach Vornahme einer Ortsbesichtigung – durch Beschluß vom 16. Juni 1994 zurückgewiesen, auf dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen wird.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 FGG), sachlich aber nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung in Übereinstimmung mi...

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