Leitsatz (amtlich)

Der Fahrer eines gemieteten Pkw, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist.

Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, wenn nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 823; VVG § 61 a.F. (VVG § 81 n.F.)

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 21/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 24.3.2009 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 9.419,42 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der bei dem Unfallereignis vom 17.3.2007 gegen 11.30 Uhr auf der Nützenberger Straße in Wuppertal entstandenen Schäden zu.

I. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ergibt sich daraus, dass er durch seine Fahrweise das Eigentum der Klägerin an dem von A. (künftig: Mieter) gemieteten Pkw Mercedes SLK, amtliches Kennzeichen ..., rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Unstreitig ist das Fahrzeug beschädigt worden, als der Beklagte bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich der N. Straße mit den Auf- und Abfahrten der Bundesautobahn A 46 von Düsseldorf und nach Wuppertal-Barmen östlich der D. Straße eingefahren ist und dort mit dem Pkw Jaguar von Frau K. zusammenstieß. Der Beklagte ist nicht (Mit-)Mieter und haftet der Klägerin deshalb nicht gem. §§ 280, 535 BGB auf vertraglicher, sondern auf deliktischer Grundlage.

Zutreffend hat das LG darüber hinaus angenommen, dass der Beklagte grundsätzlich durch die zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte (entgeltliche) Haftungsbefreiung gem. Nr. 10b der von der Klägerin gestellten und vorformulierten "E. Allgemeine Vermietbedingungen" (künftig: AGB) "versichert" ist. Ob der Beklagte berechtigter Fahrer im Sinne von Nr. 5 AGB ist, was die Klägerin leugnet, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte ist jedenfalls in die vom Mieter des Pkw vereinbarte Haftungsbefreiung einbezogen, weil die Klägerin den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freistellen muss, mithin auch den berechtigten Fahrer im Sinne der für diese Versicherung üblichen Versicherungsbedingungen (vgl. §§ 2b Abs. 1a, 15 Abs. 2 AKB Empfehlungen 2002 und Abschnitt D 1.2 AKB 2008 Musterbedingungen; vgl. OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2001, 94n. w. N.). Die davon abweichende Klausel in Nr. 5 AGB dürfte unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein. Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags wie hier gegen Entgelt auch zugunsten des berechtigten Fahrers eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart, darf (neben dem Mieter) der Fahrer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den der Mieter genießen würde, wenn dieser selbst Eigentümer des Kraftfahrzeugs und selbst Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung wäre. Das entspricht seit der Entscheidung des BGH vom 29.10.1956 (BGHZ 22, 109 [114 ff.] = NJW 1956, 1915) ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGHZ 65, 118 [120]; 70, 304, 306; NJW 1981, 1211; 1982, 987; NJW 1986, 1608 sub Nr. II. 2b; NJW-RR 1986, 51; vgl. z.B. auch die Rechtsprechung des erkennenden OLG Düsseldorf VersR 2007, 982 = OLGR 2007, 370; OLGReport Düsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 221) und ist auch im Schrifttum unumstritten (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 307 Rz. 131 und ders./Weidenkaff, Einf. vor § 535 Rz. 106; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rz. 585 ff.; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], Vorbem. § 535 Rz. 113; Schilling in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 535 Rz. 73 und 539 Rz. 8; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Kap. 45, Kraftfahrzeug-Miete Rz. 5; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rz. 611). Mietvertragsklauseln, die vom Leitbild der Vollkaskoversicherung zum Nachteil des Mieters und seines berechtigten Fahrers abweichen, sind gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters und Fahrers unwirksam. Das dürfte hier der Fall sein, weil der Beklagte im Sinne der Fahrzeugvollversicherung berechtigter Fahrer war. Denn er hat mit Erlaubnis des Mieters das Fahrzeug gelenkt.

II. Indessen kann diese Frage auf sich beruhen, weil die Haftungsbefreiung dem Beklagten aus anderen Gründen hier nicht zugute kommt. a) Dabei ist unerheblich, ob er sich auf ein...

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