Leitsatz (amtlich)

Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegennahme der Beschwerdeschrift.

 

Normenkette

ZPO § 46 Abs. 2, § 567; RVG-Vv Nr. 3500

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.03.2008; Aktenzeichen 9 O 130/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 3.4.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.3.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 

Gründe

I. Die am 3.4.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm am 3.4.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.3.2008 (Bl. 278 f. GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden zu Recht die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Antrag vom 9.1.2008 angemeldeten Kosten (Bl. 265 f. GA) festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung sehr wohl eine Verfahrensgebühr (hier nebst Mehrvertretungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstanden. Diese Gebühren sind gemäß der Kostengrundentscheidung im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.12.2007, I-11 W 62/07 (Bl. 257 f. GA), von dem Beklagten auszugleichen.

Im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine Verfahrensgebühr. Diese ist jedenfalls bei Zurückweisung der Beschwerde auf Grund der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist (Anschuss an BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, MDR 2005, 1016; OLG Stuttgart Beschl. v. 27.1.2009 - 8 W 19/09, JURIS).

Das Richterablehungsverfahren ist kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. Die Frage der Befangenheit eines Richters berührt die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien. Daher hat auch die nicht ablehnende Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Ihr ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies umfasst das Recht zur Äußerung. Um dieses Recht zu verwirklichen, ist der Anwalt in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Stellungnahme erfordert (BGH, a.a.O.).

Von einer Beauftragung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt. Für ein Tätigwerden genügt grundsätzlich die Entgegennahme der vom Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift. Es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Anwalt anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich. Weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr sind von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig (BGH, a.a.O.).

Wie bei einer erfolgreichen Beschwerde zu verfahren ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, a.a.O.), bedarf hier keiner Erörterung, weil die Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 451,25 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2143219

MDR 2009, 955

AGS 2009, 268

HRA 2009, 10

OLGR-Mitte 2009, 363

RVG prof. 2009, 108

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