Entscheidungsstichwort (Thema)

Frau Baronin T. W. geb. …, verstorben am 5. Mai 1984, zuletzt wohnhaft …. Kostenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gebührenermäßigungen nach KostO § 107 Abs. 3, Abs. 4 gelten ausschließlich für die dort abschließend genannten Fälle.

 

Normenkette

KostO § 107

 

Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Beschluss vom 07.05.1990; Aktenzeichen 7 T 182/90)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Duisburg werden die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 26. Januar 1990 und der Beschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. Mai 1990 aufgehoben.

Der Kostenbeamte wird angewiesen, eine neue Kostenrechnung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu erstellen.

 

Gründe

Die nach § 14 Abs. 3 KostO in Verbindung mit § 550 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die zu erhebende Gebühr nicht nach dem Gesamtwert des reinen Nachlasses, sondern lediglich nach dem Wert des Teils des Nachlasses berechnet worden ist, auf den sich der mit dem Erbschein zu führende Nachweis bezieht.

Nach § 107 Abs. 3 KostO werden die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins nur nach dem Werte der im Grundbuch des Grundbuchamtes eingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet, über die aufgrund des Erbscheins verfügt werden kann, wenn dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs benötigt wird. Diese Regelung gilt nach Abs. 4 der genannten Bestimmung entsprechend, falls der Erbschein zur Verfügung über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragene Rechte oder zur Berichtigung dieser Register dienen soll.

Eine analoge Anwendung auf ähnlich gelagerte Fälle kommt entgegen der von Lappe (in Korinthenberg – Lappe – Bengel – Reimann, KostO, 11. Aufl., § 107 Rdn. 59) vertretenen Auffassung nicht in Betracht. Die in § 107 Abs. 3 und 4 KostO normierten Gebührenermäßigungen gelten vielmehr ausschließlich für die dort abschließend genannten Sonderfälle (so auch Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 107 Anm. 2 D a). Dies hat der Senat mit Beschluß vom 19.01.1988 (AnwBl. 1988, 301) bereits für den Fall ausgesprochen, daß der Erbe mit Hilfe des Erbscheins lediglich sein Recht an Wertpapieren nachweisen will. Die dabei angestellten Erwägungen gelten für den hier vorliegenden Fall, daß der Erbschein nur zur Umschreibung von Geschäftsanteilen einer eingetragenen Firma im Handelsregister benötigt wird, entsprechend. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, den Anwendungsbereich des § 107 Abs. 3 und 4 KostO auf registerrechtliche Fälle jeglicher Art auszudehnen, solange nicht der Gesetzgeber in diesem Sinne tätig geworden ist. Auch die Tatsache, daß eine Gebührenermäßigung als Anreiz im Interesse der erbfallbedingten Berichtigung des Handelsregisters wünschenswert wäre, ist wegen des Ausnahmecharakters der Regelung bei der derzeitigen Rechtslage nicht geeignet, eine Analogie zu rechtfertigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI939219

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