Leitsatz (amtlich)

Der Firmenname "Dolmetscher-Institut e. K." ist geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der Firma irrezuführen, weil sich der gewerbliche Charakter des "Instituts" nicht hinreichend deutlich ergibt.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 36 T 1/04)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRA X./HA)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Mit Urkunde vom 3.9.2003 hat der Notar Dr. P. die Übertragung der Anteile der Beteiligten zu 1)-4) an der KG auf den Dolmetscher und Übersetzer T. K. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Außerdem meldete er weiter zur Eintragung an:

a) der Erwerber führe die bisherige Firma der Veräußerer nicht fort,

b) die Veräußerer meldeten das Erlöschen der früheren Firma an,

c) der Erwerber der Gesellschaftsanteile habe die neue Firma "Dolmetscher-Institut Düsseldorf (seit 1946) e.K." angenommen.

Mit Zwischenverfügungen vom 24.9. und 3.11.2003 meldete der Rechtspfleger des AG Bedenken gegen den Eintragungsantrag an, weil die neue Firma den Anforderungen des § 18 Abs. 2 HGB nicht entspreche, und wies mit Beschluss vom 26.11.2003 den Antrag betreffend den Vollzug der Urkunde vom 3.9.2003 zurück.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 5) hat das LG zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 5) gegen die Entscheidung des LG.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.

1. Das LG hat ausgeführt, die neu formulierte Firma führe auch nach den geänderten Maßstäben des Handelsrechtsreformgesetzes zur Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB. Die Verwendung des Begriffs "Institut" zwischen den Begriffen Dolmetscher und Düsseldorf ohne jegliche Personalisierung wecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Institut sei ein Begriff des deutschen Hochschulrechts. Soweit vom Staat Institute eingerichtet würden wie Institut für deutsche Sprache oder deutsches Institut für Wirtschaftsforschung handele es sich um wissenschaftliche Forschungs- und Serviceeinrichtungen. Zwar dürften auch private Unternehmen und Vereinigungen in ihrem Namen das Wort Institut führen, allerdings müsse dann eine Tätigkeitsbezeichnung oder ein Inhaberzusatz hinzugefügt werden, der eindeutig klarstelle, dass es sich nicht um eine staatliche oder staatlich geförderte wissenschaftliche Einrichtung handele.

Anders als bei der bisherigen Firma, bei der zwanglos jeder Angesprochene auf die private Betreibereigenschaft habe schließen können, seien die jetzigen Zusätze nicht geeignet, Irreführungen zu vermeiden. Im Übrigen werde der irreführende Eindruck noch dadurch verstärkt, dass hier der Begriff Institut mit dem Ortsnamen auch eine ungewöhnliche herausragende Stellung an dem Ort belegen solle.

2. Diese Erwägungen des LG halten mit dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

Das LG ist zutreffend von der Bestimmung des § 18 Abs. 2 HGB ausgegangen. Nach dieser Vorschrift darf der Name einer zur Eintragung angemeldeten Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, in Bezug auf die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter usw.

Allerdings sind mit Einführung des Handelsrechtsreformgesetzes und den damit verbundenen Neuregelungen die früher strengeren Anforderungen an das firmenrechtliche Irreführungsverbot "liberalisiert" worden, vgl. Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073; Bokelmann, GmbHR 1998, 57). Danach genügt es nicht mehr, wenn nur Einzelne irregeführt werden können, sondern es ist erforderlich, dass die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können. Hinzukommt, dass die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein muss, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das LG zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil "Institut" geeignet ist, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der angemeldeten Firma irre zu führen. Die Kammer weist zu Recht darauf hin, dass die Bezeichnung "Institut" schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen pri...

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