Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 12.11.2002; Aktenzeichen 19 AktE 9/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Beteiligte zu 8).

Beschwerdewert: 2.000.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragsteller waren Aktionäre der K.S. AG, der Beteiligten zu 7).

Nach der mit dem 8.12.1992 wirksamen Verschmelzung der F.K. AG auf die H. AG hielt die F.K. AG K.-H., die Beteiligte zu 8), insgesamt 98 % des Grundkapitals der Beteiligten zu 7). Das Grundkapital i.H.v. 573 Mio. DM setzte sich zusammen aus 8.600.000 Stammaktien und 2.860.000 Vorzugsaktien. Sämtliche Stammaktien und 2.630.000 Vorzugsaktien befanden sich in Händen der Beteiligten zu 8). Die übrigen Vorzugsaktien waren im Besitz der freien Aktionäre.

Im Rahmen des Aufbaus einer neuen Konzernstruktur sollten die Stahlaktivitäten der Beteiligten zu 8) neu geordnet und zusammengeführt werden. Zu diesem Zweck gliederte die Beteiligte zu 7) ihren Geschäftsbetrieb Stahl mit den Geschäftsbereichen Flach und Profil aus und brachte ihn im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die H. Stahl AG ein. Die Einbringung erfolgte gegen Gewährung neuer Aktien der H. Stahl AG im Nennbetrag von 145 Mio. DM, die von der Beteiligten zu 7) übernommen wurden. Der Geschäftsbetrieb Stahl der Beteiligten zu 7) wurde zum 30.6.1993 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.1993 eingebracht. Die Hauptversammlung der Beteiligten zu 7) stimmte unter Tagesordnungspunkt 1 der Einbringung am 24.5.1993 zu. Der Beschluss ist bestandskräftig geworden. Im Wege der Einbringung wurde das Grundkapital der H. Stahl AG von 210 Mio. DM auf 355 Mio. DM erhöht. Die Beteiligte zu 7) hielt eine Quote von ca. 40,8 % des erhöhten Grundkapitals.

Ebenfalls auf der Hauptversammlung vom 24.5.1993 unter Tagesordnungspunkt 4 beschloss die Hauptversammlung der Beteiligten zu 7) deren Eingliederung in die Beteiligte zu 8), nachdem zuvor die Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt worden waren. Nach Zustimmung der Hauptversammlung der Beteiligten zu 8) zu der beabsichtigten Eingliederung wurde diese am 9.7.1993 in das Handelsregister eingetragen.

Auf der Grundlage eines Gutachtens der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft sowie der C. & L. Treuhand Vereinigung Deutsche Revision bot die Beteiligte zu 8) den ausscheidenden Aktionären der Beteiligten zu 7) an, ihnen als Abfindung für je drei Aktien der Beteiligten zu 7) im Nennbetrag von 50 DM eine Aktie der Beteiligten zu 8) im Nennbetrag von 50 DM sowie eine bare Zuzahlung von 5,10 DM je Aktie der Beteiligten zu 7) im Nennbetrag von 50 DM zu gewähren.

Die Antragsteller haben dieses Abfindungsangebot nicht für ausreichend gehalten und die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung beantragt. Soweit sie ihre Anträge überhaupt begründet haben, haben sie geltend gemacht, die Übertragung des Geschäftsbereichs Stahl sei eine bloße Auswirkung der Eingliederung und habe bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses als noch nicht vollzogen bewertet werden müssen. Außerdem hätten die erhaltenen Stahlbeihilfen nicht wertmindernd geltend gemacht werden können, da diese ohnehin nicht hätten zurückgezahlt werden sollen.

Die Beteiligten zu 7) und 8) sind dem entgegengetreten. Bei der Ausgliederung der Stahlaktivitäten und der nachfolgenden Eingliederung der Beteiligten zu 7) habe es sich um wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Vorgänge gehandelt, die als solche auch im Bewertungsgutachten hätten berücksichtigt werden müssen. Der Wert der Beteiligung der Beteiligten zu 7) an der K.H. Stahl AG sei mit 40,8 % auch zutreffend bewertet. Im Übrigen sei der entspr. Beschluss der Hauptversammlung nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden.

Das LG hat zur gerichtlichen Nachprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung für die auf Grund des Eingliederungsbeschlusses vom 24.5.1993 ausgeschiedenen Aktionäre der Beteiligten zu 7) ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. eingeholt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass das von der Beteiligten zu 8) angebotene Umtauschverhältnis für die Aktionäre zu günstig sei.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Kammer die Anträge zurückgewiesen. Der Sachverständige sei bei der vergleichenden Unternehmensbewertung zutreffend von der Konzernstruktur nach Einbringung des Geschäftsbereichs Stahl ausgegangen. Es habe sich um selbstständige Vorgänge gehandelt, die rechtlich und wirtschaftlich voneinander zu trennen seien. Nach der Tagesordnung der Hauptversammlung sei die Ausgliederung des Stahlbereichs der Eingliederung vorausgegangen und könne daher nicht als deren Auswirkung bewertet werden. Der Wert der Beteiligung der Beteiligten zu 7) an der K.H. Stahl AG sei mit 40,8 % zutreffend in die Bewertung eingeflossen. Der Beschluss der Hauptversammlung sei bestandskräftig geworden und insoweit auch für das Bewer...

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