Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Auskunftsanspruch eines Samenspenders als Vater nach § 1686 BGB

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 19.11.2015)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mönchengladbach vom 19.11.2015 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über die persönlichen Verhältnisse des Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013, wie folgt Auskunft zu erteilen:

1. durch einen halbjährlichen Bericht, erstmals zum 30.04.2017 und danach jeweils zum 31.10. und 30.04. eines Jahres, der ein aktuelles Foto des Kindes im Format 9 cm × 13 cm oder größer sowie Informationen über seine Entwicklung, seine allgemeine gesundheitliche Situation und seine persönliche Lebenssituation einschließlich seiner besonderen Neigungen und Interessen enthält,

2. durch Mitteilung der Größe und des Gewichts des Kindes bei seiner Geburt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden zwischen den beteiligten Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater des durch eine Samenspende gezeugten Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013. Nachdem er die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter und Antragsgegnerin anerkannt hat, nimmt er diese auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in Anspruch.

Die Kindeseltern hatten sich über das Internet kennengelernt. Der Antragsteller unterhielt damals eine Internetseite, auf der er seine Dienste als Samenspender anbot, und zwar unentgeltlich aus der Motivation heraus, sich fortpflanzen zu wollen. Hierauf wurde die Antragsgegnerin aufmerksam, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebte und sich ein Kind wünschte. Nach einer ersten Kontaktaufnahme über das Internet kam es zu einem Kennenlerntreffen zwischen dem Antragsteller einerseits und der Antragsgegnerin und ihrer Partnerin andererseits. Dieses fand in der Wohnung des Antragstellers statt. Die Beteiligten waren sich schnell einig, einen Zeugungsversuch zu unternehmen. Das aus diesem hervorgehende Kind sollte nach ihren übereinstimmenden Vorstellungen von der Antragsgegnerin und ihrer Partnerin aufgezogen werden. Ob darüber hinaus auch Vereinbarungen hinsichtlich der Vaterrolle des Antragstellers getroffen wurden und welcher Art diese waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Bei einem späteren Termin kam es - ebenfalls in der Wohnung des Antragstellers - zur Zeugung des Kindes durch künstliche Befruchtung. Die Antragsgegnerin wurde alsbald schwanger und teilte dies dem Antragsteller mit. In der Folgezeit erfuhren die Antragsgegnerin und ihre Partnerin, dass der Antragsteller an einer Angsterkrankung litt, wegen der er bereits seit längerem eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Diese Erkrankung, die es ihm unter anderem unmöglich macht, seine Wohnung zu verlassen, hatte der Antragsteller im Vorfeld der Samenspende verschwiegen. Das Verhältnis der Kindeseltern verschlechterte sich daraufhin. Der ehemals freundliche Ton in der E-Mail-Korrespondenz verschärfte sich auf beiden Seiten, bis die Antragsgegnerin schließlich - noch vor C. Geburt - den Kontakt zum Antragsteller vollständig abbrach. Dessen Aufforderungen, ihm Auskunft über C. Geburt und seine weitere Entwicklung zu geben, ließ sie unbeantwortet.

Der Antragsteller hat behauptet, im Rahmen der Anbahnungsgespräche stets klar herausgestellt zu haben, dass er kein anonymer Vater sein, sondern am Werdegang seines Kindes teilhaben wolle. Dies sei von der Antragsgegnerin vor der Zeugung auch nie in Frage gestellt worden. Ein schützenswertes Interesse an den begehrten Informationen habe er vor allem deswegen, weil ihm ein Umgang mit C. nicht möglich sei. Dies einerseits, weil die Antragsgegnerin ihm den Umgang verwehre, andererseits aber auch, weil er sich zu begleiteten Umgangskontakten in den Räumlichkeiten des Jugendamts oder einer Kinderschutzorganisation aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe.

Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

1. ihm seit der Geburt mindestens halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere über den Gesundheitszustand, die allgemeine Entwicklung, besondere persönliche Interessen und Fähigkeiten und die Betreuungssituation des Kindes zu erteilen,

2. ihm Auskunft über die Geburtsdaten des Kindes wie Größe, Gewicht und sonstige Auffälligkeiten zu erteilen,

3. und ihm Lichtbilder des Kindes seit der Geburt in vierteljährlichen Abständen herauszugeben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller auf sein Informationsrecht verzichtet habe. Dazu behauptet sie, er habe bei den der Zeugung vorausgehenden Gesprächen ausdrücklich zugesichert, keine aktive Vaterrolle einnehmen und auch am späteren Leben des Kindes nicht teilhaben zu wollen. Er habe lediglich darum gebeten, über die Schwangerschaft informiert zu werden. Es sei weiterhin angesprochen worden, dass ihre Partnerin das Kind zu adoptieren beabsichtige. Auch hierm...

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