Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einer Versammlung mit den Stimmen aller Wohnungseigentümer der in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel geändert, so kann darin – ungeachtet der Bezeichnung als Beschluss – eine Vereinbarung liegen.

2. Eine Vereinbarung wirkt gegenüber einem Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers auch ohne Eintragung, wenn er durch sie begünstigt wird.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1-2, § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 11.10.2000; Aktenzeichen 25 T 582/00)

AG Düsseldorf (Beschluss vom 09.05.2000; Aktenzeichen 291 II 185/99 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2000 teilweise abgeändert. Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 24.06.1999 zu TOP 3 – Wohngeldabrechnung 1998 – wird weiter für ungültig erklärt, soweit die Kosten der Sanierung des Tiefgaragen-Daches und die Kabelgebühren nicht nach der Grundfläche der einzelnen Miteigentumseinheiten verteilt worden sind.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligte zu 1) zu 9/10, die Beteiligten zu 2) zu 1/10.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hält einen Miteigentumsanteil von 572/10.000, die Grundfläche ihrer Wohnung betragt 80,83 qm.

In § 13 der Teilungserklärung vom 04.07.1967 ist bestimmt, dass die von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Leistungen – abgesehen von den Heizkosten – im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzubringen sind.

In einer Versammlung vom 19.12.1979 haben die Wohnungseigentümer, die sämtlich anwesend oder durch Vollmacht ordnungsgemäß vertreten waren, einstimmig ohne Stimmenthaltung beschlossen, dass das Wohngeld nicht entsprechend den Miteigentumsanteilen laut Teilungserklärung, sondern nach der Quadratmeter-Grundfläche der Miteigentumseinheit umgelegt und dass der Frau E. H. gehörende Garagen-Trakt bei Berechnung der Umlage mit 1/4 seiner Grundfläche in Ansatz gebracht wird.

In der Versammlung vom 24.06.1999 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 3 die vorgelegte Jahresabrechnung für 1998 und unter TOP 5 den vorgelegten Wirtschaftsplan für 1999 genehmigt. Unter TOP 7 haben sie beschlossen, die rückwärtigen Balkone im vierten Obergeschoss zu sanieren, Folgeschaden zu beseitigen, die Dachrinne und die Fallrohre (hinten) zu erneuern und die Anschlussfugen auf allen Balkonen (hinten) zu überprüfen und instand zu setzen. Die Gesamtkosten sollten sich auf ca. 43.500 DM belaufen und in Höhe von 30.000 DM aus der Rücklage und in Höhe von 13.500 DM in Form einer Sonderumlage, zu erheben nach Miteigentumsanteilen, bezahlt werden.

Der Verwalter wurde ermächtigt, zusammen mit dem Beirat einen entsprechenden Auftrag zu vergeben. Die Arbeiten sollten Ende September/Anfang Oktober 1999 durchgeführt werden.

Die Beteiligte zu 1) hat mit am 23.07.1999 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag die Feststellung begehrt, die am 24.06.1999 zu TOP 3, 5 und 7 gefassten Beschlüsse seien ungültig.

Sie hat vorgetragen, die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan seien fehlerhaft. Der Verwalter rechne nicht nach dem in § 13 der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssel, sondern nach Quadratmeter-Grundfläche an Außerdem werde die zweigeschossige Garagenhalle mit ca. 40 Einstellplätzen bei den Kosten nicht – jedenfalls nicht angemessen – berücksichtigt.

Die übrigen Beteiligten haben eingewendet, § 13 der Teilungserklärung sei durch den Beschluss vom 19.12.1979 wirksam abgeändert worden. So werde auch seit 20 Jahren abgerechnet, was der Beteiligten zu 1) auch seit zehn Jahren bekannt sei.

Das Amtsgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.06.1999 zu TOP 3 für ungültig erklärt, soweit die Beteiligte zu 1) in der sie betreffenden Einzelabrechnung mit Verwaltungskosten von 444,48 DM belastet wird. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat vorgebracht, in der Jahresabrechnung 1998 sei die Position:

„SU-Garagendach in Hohe von 35.000,00 DM Kosten Sanierung TG-Dach in Höhe von 36.731,88 DM”

ungeachtet des Eigentümerbeschlusses vom 19.12.1979 weiterhin nach Miteigentumsanteilen festgelegt worden; Auch die Kabelgebühren seien nicht nach den Wohnflächen umgelegt worden, sondern nach Wohneinheiten angesetzt worden. Im übrigen wiederholt sie ihre Behauptung, die Garagenflächen seien bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Auf die Anfechtung des di...

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