Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 AktE 1/89)

 

Tenor

Das Verfahren wird erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 Mitbestimmungserganzungsgesetz n.F. das Grundgesetz verletzt.

 

Tatbestand

Für die Entscheidung des Verfahrens ist die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vom 07.08.1956 (MitbestErgG) in der Fassung, die diese Vorschrift durch das Mitbestimmungssicherungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2312) erfahren hat, von ausschlaggebender Bedeutung.

I.

Die M. AG unterfiel bis zum 31.12.1988 dem Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951 – BGBl. I S. 347 – (Montan-MitbestG). Dazu kam es wie folgt:

Bis Ende der 70er Jahre produzierte die M. AG selbst Eisen und Stahl in einem Umfang, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 b, Abs. 2 des Montan-MitbestG vom 21.05.1951 erfüllte. Die M. AG unterfiel daher dem Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951 und nicht dem Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 07.08.1956 (vgl. Engels, BB 1981, 1349; Wlotzke/Wißmann, DB 1981, 623, 626; Wißmann, DB 1989, 426). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im Vorlagebeschluß des Senats vom 8. Januar 1991 festgehalten, ohne daß dem die Verfahrensbeteiligten entgegengetreten sind.

Im Jahre 1981 verlagerte die M. AG die Eisen- und Stahlproduktion auf ihre Tochtergesellschaft, die M.-W. AG (vgl. Wlotzke/Wißmann, a.a.O.; Wlotzke in: Berg- und Energierecht vor den Fragen der Gegenwart, Festschrift für Fabricius, S. 165, 169; Nagel, Mitbestimmung im Montankonzern und Grundgesetz, 1992, 13 f.). Ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers hatte die M. AG sich damit aus dem Anwendungsbereich des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vom 21.05.1951 herausgelöst, weil dieses Gesetz in der seinerzeit gültigen Fassung keine Übergangsvorschriften vorsah. Aber auch das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 07.08.1956 hatte auf die Mannesmann AG keine Anwendung gefunden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 MitbestErgG in der seinerzeit gültigen Fassung für die Anwendung des Gesetzes nicht vorlagen (vgl. Engels, a.a.O., S. 1350). Die M. AG wäre danach ohne weiteres in den Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes 1976 – BGBl. I S. 1153 – (MitbestG) übergewechselt (vgl. Wlotzke/Wißmann, DB 1981, 623, 626; Wlotzke, in: Berg- und Energierecht vor den Fragen der Gegenwart, Festschrift für Fabricius, a.a.O; Nagel, a.a.O.). In dieser Situation fügte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vom 21.05.1981 (BGBl. I S. 441) u.a. an § 1 Abs. 2 des Montan-MitbestG folgenden Abs. 3 an.

„Erfüllt ein Unternehmen die in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr oder beschäftigt es nicht mehr die nach Abs. 2 erforderliche Zahl von Arbeitnehmern, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Mitbestimmungsrecht erst dann nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine dieser Vorschriften nicht mehr vorgelegen hat.”

Allein aufgrund dieser Gesetzesänderung blieb die M. AG im Anwendungsbereich des Montan-Mitbestimmungsgesetzes 1951 zunächst bis zum 31.12.1987 (vgl Engels, a.a.O., S 1354; Wlotzke, in: Berg- und Energierecht vor den Fragen der Gegenwart, Festschrift für Fabricius, S. 165, 170, Nagel, a.a.O., S. 14). Die vorbezeichnete Frist wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung vom 23.07.1987 (BGBl. I S. 1676) bis zum 31.12.1988 ausgedehnt. Die M. AG unterfiel damit bis zum vorbezeichneten Zeitpunkt – 31.12.1988 – dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 ausschließlich aufgrund des § 1 Abs. 3 des Montan-MitbestG in Verbindung mit dem Montan-Mitbestimmungsfortgeltungsgesetz vom 23.07.1987. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Montan-MitbestG erfüllte die M. AG dagegen seit 1981 nicht mehr. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. War aber auf die M. AG das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951 anwendbar, so fand gemäß § 2 Satz 2 MitbestErgG das Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956 auf das herrschende Unternehmen keine Anwendung. Schon allein aufgrund dieser Vorschrift war für die M. AG das Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956 bis zum 31.12.1988 nicht einschlägig. Mit Ablauf des 31.12.1938 endete für die M. AG die Frist des § 1 Abs. 3 Montan-MitbestG in Verbindung mit § 1 des Montan-Mitbestimmungsfortgeltungsgesetzes vom 23.07.1987.

 

Entscheidungsgründe

II.

Für die sich daran anknüpfende Frage, ob ab dem 01.01.1989 das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956 für die M. AG oder das Mitbestimmungsgesetz 1976 anwendbar ist, sind die Vorschriften des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes 1956 maßgeblich. Denn gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG 1976 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, wenn sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956 richtet.

1. Ohne die durch das Mitbestimmungssicherungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2312) vorgenommene Änderung des Mitb...

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