Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 AktE 1/89)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Aufsichtsrat der M. den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) zusammenzusetzen ist.

 

Tatbestand

I.

Der Aufsichtsrat der M. AG ist bislang nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vom 21.05.1951 zusammengesetzt.

Da die M. AG als Konzernobergesellschaft selbst keine eigene Montan-Produktion mehr hatte und die Montan-Quote im Konzern weder die Voraussetzung für eine weitere Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes 1951 noch die Kriterien des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes 1956 erfüllte, wäre die Gesellschaft nach Ablauf des 31.12.1988 den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 unterfallen. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber mit dem Mitbestimmungssicherungsgesetz vom 20.12.1988 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes 1956 dahin geändert, daß bereits eine Montan-Wertschöpfungsquote von 20 % im Konzern oder auch nur die regelmäßige Beschäftigung von mehr als 2000 Arbeitnehmern in montanmitbestimmten Konzernunternehmen genüge, um das Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956 zur Anwendung gelangen zu lassen.

Hiernach wäre der Aufsichtsrat der M. AG ab dem 01.01.1989 nicht mehr nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951, sondern nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956 zusammenzusetzen gewesen.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat der Beteiligte zu 1) am 03.01.1989 im Bundesanzeiger gemäß § 97 AktG bekanntgemacht, daß der Aufsichtsrat nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften zusammengesetzt und künftig nach den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung vom 20.12.1988 zusammenzusetzen sei.

Weil sie § 3 Abs. 2 Satz 1 Mitbestimmungsergänzungesetz für verfassungswidrig gehalten hat, hat die Beteiligte zu 11), die selbst Aktionärin der M. AG ist, gemäß § 98 AktG beantragt, gerichtlich festzustellen, nach welchen Vorschriften der Aufsichtsrat der M. AG zusammenzusetzen ist.

Mit Beschluß vom 25.01.1990 hat das Landgericht festgestellt, daß für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der M. AG das Gesetz zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung vom 20.12.1988 maßgebend sei. Dabei ist es davon ausgegangen, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungssicherungsgesetzes nicht bestünden.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 11), die – wie schon in erster Instanz – die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 100 Abs. 1 GG und die Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Sicherung der Montan-Mitbestimmung 1988 angeregt hat. Der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 11) haben sich der Beteiligte zu 10) und die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der M. AG angeschlossen.

Demgegenüber haben die Beteiligten zu 4), 5) und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat die fraglichen Vorschriften für verfassungsgemäß gehalten.

Mit Beschluß vom 08.01.1991 und Ergänzungsbeschluß vom 13.08.1993 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt, weil er die Bedenken der Beteiligten zu 11) teilte, und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses hat mit Urteil vom 02.03.1999 festgestellt, daß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes in der Fassung des Artikel 3 Nr. 2 des Montan-Mitbestimmungssicherungsgesetzes vom 20.12.1988 verfassungswidrig und nichtig sei. Wegen Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 02.03.1999 Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 4. und 5) machen geltend, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gaben die Sachlage nur unvollständig wieder, soweit es davon ausgegangen sei, der Anteil der Wertschöpfung aus dem Montan-Bereich im M. habe 1991 noch etwa 20 % betragen, sei danach aber unter diese Grenze gefallen, und habe 1997, seit die M. AG ihre Produktion eingestellt und in ein Joint Venture mit dem französischen Unternehmen V. eingebracht hat, bei Null gelegen. Die M. AG besitze Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in F. selbst eine Beteiligung von 45 %, sondern darüber hinaus auch eine Beteiligung an dem französischen Partner, der V. S.A. von 21 %. Diese bedeute, daß die M. AG R. der … D. GmbH (der früheren M. … GmbH) und der H. GmbH bleibe. Insoweit liege eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG weiterhin vor.

Der Beteiligte zu 1. hat zur Vorbereitung des Senatstermins eine gutachterliche Stellungnahme der K. D. T. Gesellschaft AG W. vorgelegt. Diese ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Montan-Wertschöpfungsquote des M.-Konzerns seit 1989 deutlich unter 20 % gelegen habe. Darüber hinaus hat sie in Zusatzrechnungen unter Einbeziehung der Hüttenwerke K. sowie der V. nach dem 1. Oktober 1997 bzw. unter Einbeziehung sowohl der inländischen als auch der ausländischen Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen die sich daraus ergebenden Montan-Wertschöpfungsquoten ermittelt...

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