Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen 4a O 93/14)

 

Tenor

I. Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I.1., I. 4. und I. 5 des Urteils des LG Düsseldorf vom 03.11.2015 (Az. 4a O 93/14) gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 450.000,00 EUR einstweilen eingestellt.

II. Der weiter gehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag der Beklagten vom 08.12.2015, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG vom 03.11.2015 (4a O 93/14) einstweilen einzustellen, hat teilweise Erfolg. Die Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs (Ziffern I.1, I. 4, I. 5 des landgerichtlichen Urteilstenors) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zurückzuweisen ist der Antrag indes insoweit, als dass mit ihm auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Schadenersatzfeststellungsanspruchs begehrt wird.

1) Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls jeweils m. w. Nachw.).

Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619 jeweils m. w. Nachw.).

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf I-15 U 132/14 Beschluss v. 21.12.2015; OLG Düsseldorf I-15 U 135/14 Beschluss v. 02.02.2015; OLG Düsseldorf I-2 U 24/15 Beschluss v. 27.10.2015; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 18619; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 122 - prepaid telephone calls; OLG Düsseldorf InstGE 9, 173 - Herzklappenringprothese jeweils m. w. Nachw.).

Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil regelmäßig einstweilen einzustellen. Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen). Denn zum einen ist es nicht Zweck des Verfahrens gem. §§ 707, 719 ZPO das Berufungsverfahren komplett vorwegzunehmen und in seinem Rahmen die Erfolgsaussicht der anhängigen Berufung abschließend zu klären. Es dient vielmehr dazu, s...

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