Entscheidungsstichwort (Thema)

Leiterbahnstrukturen

 

Normenkette

ZPO § 707 Abs. 1, § 719 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 08.07.2014; Aktenzeichen 2 O 67/13)

 

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Mannheim vom 8.7.2014 (Az. 2 O 67/13) wird gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000.000 EUR vorläufig eingestellt.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagten wegen Verletzung des EP 1 274 288 B1 (nachstehend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Es hat eine Verletzung sowohl des Vorrichtungsanspruchs 1 als auch des Verfahrensanspruchs 2 (Art. 64 Abs. 2 EPÜ) durch die von den Beklagten vertriebene Ausführungsform "X" bejaht, und zwar im Hinblick auf die im Kunststoffgehäuse angeordnete Antenne dieses Mobiltelefons. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die von der Beklagten zu 1 gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B 4) sei nicht veranlasst.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage anstreben. Die Klägerin betreibt derzeit die Zwangsvollstreckung aus der vorläufig vollstreckbaren Verurteilung zur Rechnungslegung.

Die Beklagten sind der Auffassung, das angefochtene Urteil leide an greifbaren Rechtsfehlern prozessualer und materiell-rechtlicher Art, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung unabhängig von der Art und Schwere der von der Vollstreckung ausgehenden Nachteile geböten. Sie beantragen,

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Mannheim vom 8.7.2014 - 2 O 67/13, - erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung der Beklagten, die in das Ermessen des Senats gestellt wird - vorläufig einzustellen.

Die Klägerin hält die Verurteilung für rechtsfehlerfrei. Sie beantragt, den Antrag der Beklagten nach §§ 707, 719 ZPO vom 1.9.2014 zurückzuweisen.

Auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

II. Der zulässige Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat in der Sache Erfolg.

1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung scheidet im Streitfall aus. Sie setzt nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO voraus, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dafür ist nichts vorgetragen.

2. Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann. Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 862 - Spannvorrichtung; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 862; Senat InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II).

Es ist anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (OLG Düsseldorf, a.a.O., juris-Rz. 2 m.w.N.).

Die im Verfahren nach §§ 707, 719 ZPO vorzunehmende summarische Prüfung, ob das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, muss sich zumindest im Regelfall auf diejenigen tatsächlichen Feststellungen und diejenigen rechtlichen Erwägungen beschränken, die für die er...

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