Verfahrensgang

AG Remscheid (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 25 F 205/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Remscheid vom 11.01.2012 abgeändert und der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus R. für die Anträge gemäß Ziffern 1. und 2. der Antragsschrift vom 14.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.

Der Senat vermag sich nicht der vom Amtsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1689) vertretenen Auffassung anzuschließen, nach der auch nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses ein für das den Unterhaltsvorschuss zahlende Land ergangener Titel auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann. Vielmehr geht der Senat zusammen mit dem OLG Hamm (FamFR 2011, 400) und dem OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092) davon aus, dass eine analoge Anwendung von § 727 ZPO mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke hier nicht in Betracht kommt und der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst auch beschränkt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit in vollem Umfang auf die überzeugende Begründung des OLG Hamm (a.a.O.) Bezug. Gerade für den vorliegenden Fall vermag das vom OLG Koblenz (a. a. O.) angeführte Argument der Prozessökonomie aber auch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Antragstellerin Unterhalt in einer Höhe begehrt, die die zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem UVG titulierten Ansprüche übersteigt und es damit nicht allein mit einer Titelumschreibung sein Bewenden hätte, sondern darüber hinaus ohnehin ein weiteres Verfahren wegen der übersteigenden Unterhaltsansprüche zu führen wäre. Überdies erschiene es aber auch wenig überzeugend, die Antragstellerin auf eine Vollstreckung aus zwei Titeln zu verweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3728451

FamRZ 2012, 1909

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