Leitsatz (amtlich)

Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, die besagt, dass das Sondereigentum im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und dass dies insb. für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauchs über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung zu entscheiden.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 189/04)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290-II 90/03 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt. Sie haben darüber hinaus die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 4) ist deren Verwalter.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Sondereigentümer zweier Wohnungen. In eine von ihnen zog im Jahr 1984 ihre Tochter ein.

Die Teilungserklärung enthält unter § 3 Abs. 1 folgende Regelung:

"Der Miteigentümer ist berechtigt, die Wohnung nach Belieben zu nutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder dieser Urkunde ergeben. Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft aller Hausbewohner ist das Sondereigentum so auszuüben, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das gilt insb. für die Tierhaltung und die Musikausübung."

In einer Eigentümerversammlung vom 6.12.1984 trafen die Miteigentümer zu TOP 3 folgenden Beschluss:

"Haltung von Hunden

Grundsätzlich war die Gemeinschaft damit einverstanden, dass es erlaubt ist, Hunde zu halten. Aber es muss dafür gesorgt werden, dass die Hunde nicht unnötig bellen (bedingt durch lange Abwesenheit der Halter).

Am 5.11.1985 trafen sie erneut einen Beschluss zur Frage der Hundehaltung. Dieser lautet wie folgt:

"Entgegen dem Protokoll vom 6.12.1984 - Punkt 3 - ist die Haltung von Hunden nicht mehr gestattet. Eigentümer, die ihre Wohnung vermietet haben, müssen bei Neuverträgen darauf hinweisen."

Ende Oktober 1999 erwarben der Beteiligte zu 1) und seine Tochter einen Gordonsetter, der überwiegend von der Tochter in der von ihr bewohnten Wohnung gehalten wird.

In der Eigentümerversammlung vom 8.5.2003 wurde zu TOP 7 folgender Mehrheitsbeschluss gefasst:

"Die Verwaltung wird beauftragt, Herr S. aufzufordern, dem Verbot der Hundehaltung nachzukommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verwaltung gleichzeitig ermächtigt, dieses Verbot gerichtlich durchzusetzen."

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben diesen Beschluss im vorliegenden Verfahren angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Teilungserklärung sehe grundsätzlich die Erlaubnis zur Tierhaltung vor; diese Regelung hätten die Miteigentümer nicht durch Beschluss ändern können, da ihnen hierzu die Beschlusskompetenz gefehlt habe. Schließlich haben sie gemeint, der angefochtene Beschluss widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, da ihre Tochter unter Angst- und Panikattacken leide und die Haltung eines Hundes erforderlich sei, um ihr allgemeines seelisches Gleichgewicht zu stabilisieren und ihren Gesundheitszustand positiv zu beeinflussen. Das AG hat zu diesem Vortrag die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, welches jedoch nicht erstattet werden konnte, da die Tochter der Beteiligten zu 1) und 2) die Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

Das AG hat sodann den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen von den Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte sofortige Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihr Begehren weiter.

Die Beteiligten zu 3) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einem Rechtsfehler i.S.d. § 27 FGG.

1. Das LG hat ausgeführt, die Hundehaltung sei in der in Rede stehenden Wohnungseigentumsanlage aufgrund des nicht angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 5.11.1985 unzulässig. Die Miteigentümer hätten dies im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entscheiden können. Daran seien sie auch nicht durch die Regelungen der Teilungserklärung gehindert gewesen. § 3 Abs. 1 der Teilungserklärung enthalte weder eine Erlaubnis noch ein Verbot der Tierhaltung, sondern bringe vielmehr nur das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausdru...

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