Leitsatz

Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, dass das Sondereigentum im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und dass dies insbesondere für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauchs über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung (hier: Hundehaltung) zu entscheiden.

 

Fakten:

Die im Leitsatz wiedergegebene Bestimmung der vorliegenden Teilungserklärung enthält weder eine Erlaubnis noch ein Verbot der Tierhaltung, sondern bringt vielmehr nur das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausdruck. Ein beschlossenes Hundehaltungsverbot greift im Übrigen weder in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums ein noch ist es allgemein sittenwidrig. Zwar betrifft ein generelles Verbot der Hundehaltung den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, den die Wohnungseigentümer grundsätzlich nur durch Vereinbarung regeln können. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung sind jedoch bestandskräftige - vereinbarungsersetzende - Beschlüsse gültig, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung erfordert hätte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2004, I-3 Wx 311/04

Fazit:

Die Frage, ob der Beschluss - wäre er fristgemäß angefochten worden - wegen der Untersagung der Hundehaltung für unwirksam hätte erklärt werden müssen, musste nicht geprüft werden, da der Beschluss unangefochten blieb und nicht nichtig ist.

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