Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 93a VI 509/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2, mit Ausnahme der Erbscheinsgebühr, die der Beteiligten zu 1 zur Last fällt.

Geschäftswert: Bis 70.000 EUR

 

Gründe

I. Die am 18.6.2012 verstorbene Erblasserin hinterließ drei am 18.7.2012 vom Nachlassgericht eröffnete handschriftlich abgefasste letztwillige Verfügungen. Die erste datiert vom 6.1.1996 (Blatt 10 in 93a IV 202/12), die weitere ebenfalls vom 6.1.1996 und ist mit einem handschriftlichen Zusatz, datierend auf den 15.12.2011, versehen (Blatt 11 in 93a IV 202/12). Schließlich wurde ein auf den 30.1.2012 datiertes handschriftliches mit "Testament" überschriebenes Schriftstück als letztwillige Verfügung der Erblasserin eröffnet (Blatt 12 in 93a IV 202/12). In diesem Schriftstück verfügte die Erblasserin wie folgt:

"Testament

all mein Hab und Gut geht nach meinem Tod an A. (A.) S..

J. Sch.

30.1.2012 Düsseldorf"

Die Beteiligte zu 1 hat am 16.8.2012 unter Berufung auf das am 18.7.2012 eröffnete privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 30.1.2012 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Erblasserin von ihr allein beerbt worden sei.

Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2 gewandt und hat geltend gemacht, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 30.1.2012 nicht testierfähig gewesen; sie sei desorientiert und verwirrt gewesen. Er habe die Erblasserin am 30.1.2012 apathisch in ihrem Bett vorgefunden. Als man sich in dem Aufenthaltsraum des Pflegeheimes aufgehalten habe, sei es dort sei zu einer Begebenheit gekommen, bei welcher die Erblasserin zu einem ihr unbekannten Kind "Jonas, Jonas" gerufen habe. Sie habe diesem Kind noch nachgewinkt und gerufen, nachdem dieses den Ort längst verlassen gehabt habe. Hieraus sowie aus dem Inhalt der Patientenakte ergebe sich, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.

Überdies enthalte die letztwillige Verfügung vom 30.1.2012 gar keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. Soweit ihr das "das Hab und Gut" der Erblasserin zugewandt worden sei, liege hierin lediglich die Zuwendung von Mobilien, so dass diese letztwillige Verfügung allenfalls ein Vermächtnis über die beweglichen Nachlassgegenstände anordne.

Das AG hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen A. und M. - mit Beschluss vom 3.5.2013 die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und hat ausgeführt, das Erbrecht der Beteiligten zu 1 beruhe auf der wirksamen letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 30.1.2012, in der die Erblasserin der Beteiligten zu 1 "all mein Hab und Gut" zuwende. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass das gesamte Vermögen der Erblasserin der Beteiligten zu 1 habe zufallen sollen. Die Erblasserin sei - dies habe die Beweisaufnahme vom 8.3.2013 ergeben - bei Abfassung des Testamentes vom 30.1.2012 nicht testierunfähig gewesen.

Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Erblasserin am 30.1.2012, bevor sie das Testament vom gleichen Tage verfasste, ein Telefongespräch mit dem Zeugen M. geführt habe, um Kontoangelegenheiten zu klären. Dieses Telefonat habe sie im Beisein der in dem Pflegeheim angestellten Zeugin A. geführt; die Erblasserin habe mit ihrer Hausbank sprechen wollen. Die Zeugin A. habe der Erblasserin das Telefongespräch vermittelt. Sodann habe die Erblasserin im Beisein der Zeugin A. dem Zeugen M. erklärt, niemand anderes als die Beteiligte zu 1 dürfe an ihr Konto. Im Anschluss an das Telefongespräch habe die Erblasserin mit der Zeugin A. besprochen, auf welche Art und Weise sie ein Testament zu erstellen hätte. In Anwesenheit der Zeugin habe die Erblasserin dann ihr Testament selbst formuliert und es handschriftlich niedergelegt.

Hiernach sei mit hinreichender Sicherheit zu schließen, dass die Erblasserin bei Abfassung ihres Testaments am 30.1.2012 testierfähig gewesen sei. Die Erblasserin sei offensichtlich orientiert und kognitiv ohne Einschränkungen in der Lage gewesen, eindeutig den Willen zu bilden, ein Testament zu verfassen. Diesen Willen habe sie eindeutig geäußert. Das Gericht sei im Gegenteil überzeugt, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 30.1.2012 testierfähig war und vermöge dieses positiv festzustellen.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Das Nachlassgericht habe zwar alle zur Erteilung des Erbscheines erforderlichen Tatsachen festzustellen und hierzu im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die entscheidungserheblichen Tatsachen unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen aufzuklären, dies allerdings nur, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass gebe.

Dies sei hier nicht der Fall. Zwar habe der Beteiligte zu 2 Bedenken geäußert und einen Sachverhalt vorgetragen, nach welchem Zweifel an der Orie...

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