Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.03.1995; Aktenzeichen 25 T 1168/94)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 258/93)

 

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 7 und 9 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft M. in D.. Die Beteiligte zu 7 ist Eigentümerin der im Dachgeschoß links gelegenen Wohnung Nummer 7, die Beteiligten zu 9 sind Eigentümer der im Dachgeschoß rechts gelegenen Wohnung Nummer 8. Die Dachgeschoßwohnungen weisen an der Vorderfront drei Gauben, an der Rückfront zwei Gauben auf (vgl. Blatt 414, 415 d.A.).

In der Teilungserklärung vom 11. Juli 1983 (Blatt 7 ff. d.A.) ist u. a. in § 7 und § 5 folgendes bestimmt:

§ 7

„Bauliche Veränderungen

1)

Bauliche Veränderungen an und in der Wohnung (Um-, An- und Einbauten) sowie Veränderungen von zum Sondereigentum gehörenden Nebenräumen (Keller) bedürfen, außer der eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigung, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, der schriftlichen Einwilligung des Verwalters.

4)

Für den Fall der Zustimmungsverweigerung oder des Widerrufs durch den Verwalter gilt § 5 Abs. 5 dieser Urkunde entsprechend.”

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5)

Wird die erforderliche Zustimmung vom Verwalter nicht erteilt oder widerrufen, so kann der Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nach § 25 WEG herbeiführen. Eine Entscheidung der Wohnungseigentümer ist endgültig.”

Am 18. Januar 1984 ist die Teilungserklärung dahin geändert und ergänzt worden, daß dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nummer 7 das ausschließliche Sondernutzungsrecht am gesamten Spitzboden und am Treppenaufgang zum Spitzboden zugewiesen wird. Der Sondernutzungsberechtigte ist ferner berechtigt worden, einen Dacheinschnitt zur Erreichung eines Austritts oder Dachgauben zu errichten, sofern dies nach baubehördlich genehmigten Plänen und nach Anhörung des Verwalters geschehe.

In einer weiteren notariellen Urkunde vom 6. April 1993 ist der Spitzboden im Einverständnis aller Wohnungseigentümer mit dem Wohnungseigentum Nummer 7 verbunden worden.

Die Beteiligten zu 7 und 9 wollen an der Rückseite des Hauses im Bereich der Gaube der Wohnung Nummer 7 einen Balkon mit einer Breite von 2,80 m und einer Tiefe von circa 1,10 m errichten. An der Front des Hauses soll ein Balkon in der Mitte oberhalb des Erkers circa 4,70 m breit und circa 1,60 m tief errichtet werden. Nachdem das Bauaufsichtsamt der Stadt D. die erforderliche Genehmigung erteilt hatte, beschlossen die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 30. August 1993 zu TOP 2 mit Mehrheit, die Errichtung der Balkone zu genehmigen.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30. August 1993 zu TOP 2 für ungültig zu erklären.

Die Beteiligten zu 7 und 9 haben die Auffassung vertreten, für die von ihnen beabsichtigte Baumaßnahme genüge der Mehrheitsbeschluß, im übrigen würden die Beteiligten zu 1 durch die Errichtung der Balkone nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. August 1993 für ungültig erklärt.

Die Beteiligten zu 7 und 9 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie rügen, das Landgericht habe verkannt, daß es sich bei der Errichtung der Balkone um einen „Anbau”, d. h. eine bauliche Maßnahme allein im Bereich der Wohnungen Nummer 7 und 9 handele, die sich nicht als bauliche Änderung, sondern als erstmalige Herstellung eines Bauwerks darstelle und deshalb keine unzumutbare Beeinträchtigung der Beteiligten zu 1 mit sich bringe.

Im übrigen seien die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und angestellten Erwägungen hinsichtlich der Frage, ob durch die geplanten baulichen Maßnahmen die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden, unzureichend.

Die Beteiligten zu 1 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Errichtung der zwei geplanten Balkone führe zu einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Eigentumswohnanlage führe und damit einen Nachteil mit sich bringen würde, den die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müßten. Der beabsichtigten Errichtung der Balkone müßten deshal...

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