Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.04.2005; Aktenzeichen XVII 17/03 S)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ........... in ............. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 22. April 2005 - XVII 17/03 S - teilweise geändert und neu gefasst:

Als notwendige Auslagen der Freigesprochenen .........., die nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001 und der Abtretungserklärung der Freigesprochenen dem Rechtsanwalt .......... zu erstatten sind, werden 2.218,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % von 10.557,49 EUR vom 5. Juli bis 31. Juli 2002, 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von 10.557,49 EUR vom 1. August 2002 bis zum 3. November 2004 sowie 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von 2.218,32 EUR seit dem 4. November 2004 gegen die Staatskasse festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

Die frühere Mitangeklagte ........... ist im August 2001 nach 120-tägiger Hauptverhandlung rechtskräftig von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord u. a. freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betraf, und ihre notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden. Durch schriftliche Erklärung vom 24. April 2002 hat ........ ihren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse an Rechtsanwalt ...........abgetreten, der ihr ab Januar 1999 als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Dieser hat im April 2002 die Gebühren eines gewählten Verteidigers, im Mai 2002 Fahrtkosten und Verdienstausfall der Freigesprochenen und Anfang Juli 2002 Zinsen auf alle angemeldeten Beträge geltend gemacht. Später hat er auf Antrag 83.570 DM (47.842 EUR) Pauschvergütung als Pflichtverteidiger bewilligt bekommen und erhalten. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin 2.218,32 EUR nebst Zinsen von diesem Betrag als Fahrtkosten und Nachteilsentschädigung der Freigesprochenen festgesetzt und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hat hinsichtlich der Zinsen Erfolg; antragsgemäß sind Zinsen auf die Gebühren eines gewählten Verteidigers festzusetzen, die bei Antragstellung noch ausstanden. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Rechtsanwalt zusätzliche Wahlverteidigergebühren geltend macht. Denn er hat als Pflichtverteidiger schon mehr erhalten, als er als Wahlverteidiger von ........... verlangen konnte:

a)

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BRAGO - die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden ist - kann der Pflichtverteidiger von dem freigesprochenen Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen. Der Anspruch entfällt nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur, soweit die Staatskasse nach den §§ 97 und 99 BRAGO Gebühren gezahlt hat.

b)

Nach § 83 BRAGO sind die Gebühren des Wahlverteidigers Rahmengebühren, deren Höhe der Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die Bestimmung, die der Rechtsanwalt getroffen hat, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

c)

Für das vorbereitende Verfahren und den ersten Tag der Hauptverhandlung hat die Rechtspflegerin jeweils die beantragte Höchstgebühr festgesetzt. Insoweit ist der Rechtsanwalt nicht beschwert.

d)

Für die 110 Fortsetzungstage (abzuziehen sind die neun Sitzungstage, an denen Rechtsanwalt .......... nicht teilgenommen hat, und der gesondert vergütete erste Tag, der irrtümlich in die Liste ab Seite 5 des angefochtenen Beschlusses aufgenommen ist) hat die Rechtspflegerin zutreffend nicht pauschal die 900 DM je Sitzungstag festgesetzt, die Rechtsanwalt ....... geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 30. Dezember 2003, Bl. 71 GA). Bei Fortsetzungstagen ist die Dauer des Termins für die Höhe der Gebühr ausschlaggebend, weil sie der geeignete objektive Maßstab für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Senat JurBüro 1998, 412, 413 und ständig; zuletzt III-1 Ws 200/04 vom 29. Juni 2004), von außen nachzuvollziehen und im Festsetzungsverfahren einfach zu überprüfen ist. In Schwurgerichtssachen führt die Gebührenstaffelung nach Dauer zu folgenden angemessenen ("nach billigem Ermessen") Gebühren für die Fortsetzungstage, § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO:bis zu einer Stunde 1,5-fache Mindestgebühr 255 DMbis zu zwei Stunden 3-fache Mindestgebühr 510 DMbis zu vier Stunden Mittelgebühr 720 DMbis zu fünf Stunden 5-fache Mindestgebühr 850 DMbis zu sechs Stunden 6-fache Mindestgebühr 1.020 DMbis zu sieben Stunden 7-fache Mindestgebühr 1.190 DMüber sieben Stunden Höchstgebühr 1.270 DM

e)

Nach dieser Gebührenstaffel hat die Rechtspflegerin die Gebühren...

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