Leitsatz (amtlich)

1. Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz des Leasinggebers die Wahl, ob er die Andienungspflicht der Schuldnerin erfüllt oder die Erfüllung ablehnt.

2. Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz des Leasinggebers eine vom Leasingnehmer rechtzeitig ausgeübte Verlängerungsoption gegen sich gelten zu lassen und die Pflicht, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt weiterhin bis zum Vertragsende zum Gebrauch zu überlassen.

3. Im Verfahren nach § 522 ZPO kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert werden.

 

Normenkette

InsO §§ 103, 108; BGB § 535; ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 14.08.2009; Aktenzeichen 7 O 279/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.8.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 28 % vom Kläger und zu 72 % von der Beklagten zu tragen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 2.4.2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I. Der Kläger wurde mit Beschluss des AG München vom 2.7.2004 (GA 15 f.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. KG (im Folgenden: Leasinggeberin) bestellt.

Die Beklagte leaste von der Rechtsvorgängerin der Leasinggeberin, der B. KG (im Folgenden: Ba.) mit Leasingvertrag vom 15./25.2.2000 (MRT-Vertrag) einen Kernspintomographen (im Folgenden: MRT) und eine dazu gehörige Hochfrequenzkabine sowie mit weiterem Leasingvertrag einen Computertomographen (im Folgenden: CT), von dem gleichlautende Fassungen vom 21./24.3. und 21./26.3.2001 vorliegen (CT-Vertrag).

Der MRT-Vertrag ist überschrieben mit "Teilamortisation mit Andienungsrecht". In den Leasingbedingungen findet sich folgende Regelung:

"§ 12 Andienungsrecht

1. Nach dem Ende der unkündbaren Grundmietzeit steht dem LG das Andienungsrecht zu: der LG ist nicht verpflichtet, das Andienungsrecht auszuüben. Er wird dies jedoch tun, wenn das Leasinggut im Zeitpunkt der Beendigung der Grundmietzeit einen geringeren Verkehrswert/Zeitwert aufweist, als im "Restwert" verkörpert ...

3. Dem LN steht kein Recht zu, das Leasinggut käuflich zu erwerben."

Dieser Leasingvertrag lief zum 15.2.2007 aus. Mit Schreiben vom 16.2.2007 bot der Kläger eine Ablösung des Leasingguts durch Kauf i.H.v. 20 % des Nettoanschaffungswertes zzgl. Umsatzsteuer an. Dieses Angebot nahm die Beklagte nicht an. Sie hat behauptet, es sei mündlich bei Vertragsschluss mit der B. vereinbart worden, dass diese nach Vertragsablauf das Andienungsrecht ausübe und die Beklagte das MRT und die Kabine zum vereinbarten Restwert erwerben könne. Dem ist der Kläger entgegen getreten.

Der CT-Vertrag ist überschrieben mit "Vollamortisation". Im Vertragstext wurde vermerkt: "Verlängerungsoption gem. § 12 Ziff. 3 der Leasingbedingungen erwünscht." Die Leasingbedingungen lauten insoweit wie folgt:

"§ 12 Amortisationsverträge/Optionsrecht

1. Sofern kein Kaufoptionsrecht vereinbart wurde, sind sich die Parteien ausdrücklich darüber einig, dass dem LN aufgrund dieses Vertrages kein Anspruch zusteht, dass er das Eigentum an dem Leasinggut erwirbt.

2. Im Falle der Vereinbarung einer Kaufoption wird der LN sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundmietzeit entscheiden, ob er das Leasinggut dem LG zurückgeben oder ob er die ihm hiermit eingeräumte Kaufoption ausüben will. Entscheidet sich der LN für die Ausübung der Kaufoption, so kommt mit Eingang dieser schriftlichen Erklärung beim Vermieter der Kaufvertrag zustande ...

3. Im Falle der Vereinbarung einer Mietverlängerungsoption wird der LN sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundmietzeit entscheiden, ob er das Leasinggut dem LG zurückgeben oder ob er die ihm hiermit eingeräumte Mietverlängerungsoption ausüben will. Entscheidet sich der LN für die Ausübung der Option, so kommt mit Eingang dieser schriftlichen Erklärung beim LG der Verlängerungsvertrag zustande ..."

Der Erwerb des CT durch die Leasinggeberin wurde von einer Bank finanziert, der im Gegenzug die Leasingforderungen aus dem Vertrag verkauft und abgetreten wurden sowie der Leasinggegenstand zur Sicherheit übereignet wurde. Die Beklagte vermietete das CT bis zum 31.12.2007 an ein Krankenhaus. Der CT-Vertrag lief zum 31.3.2007 aus. Durch die Zahlung der Leasingraten war eine vollständige Befriedigung der finanzierenden Bank erreicht worden. Mit Schreiben vom 16.2.2007 wies der Kläger auf das bevorstehende Ende des CT-Vertrages hin und bot der Beklagten an, das CT durch Kauf zum Preis von EUR 45.000,- zu erwerben. Dieses Angebot nahm die Beklagte nicht an, sondern verwies auf die Vereinbarung einer Mietverlängerungsoption. Diese übte sie fristgemäß bis zum 31.12.2007 aus. Der Kläger stimmte der Verlängerung unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zu.

Der Kläger hat von der Beklagten die Herausgabe des MRT und der Hochfrequenz-Kabine verlangt. Hinsi...

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