Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 415/07)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

2. Der für den 1.6.2010 geplante Senatstermin findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB) vor. Denn das LG ist auf den wesentlichen Kern des Vortrags der Klägerin ausreichend eingegangen und hat den Anspruch zumindest im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. Denn zwischen der Beklagten und dem Zeugen Z. ist weder ein Kaufvertrag zustande gekommen noch ist letzterem eine Kaufoption eingeräumt worden.

a) Das LG ist zu Recht gem. §§ 133, 157 BGB davon ausgegangen, dass die Beklagte und der Zeuge Z. nicht bereits mit der "Sondervereinbarung" des Leasingantrags Nr. 53174/000 einen Kaufvertrag geschlossen haben. Aus der dortigen Formulierung "Käufer zum Restwert ist Z." kann nicht gefolgert werden, dass zwischen dem Zeugen Z. und der Beklagten ein Kaufvertrag vereinbart worden ist.

Denn es handelt sich bei der Anlage, in der die "Sondervereinbarung" enthalten ist, zunächst nur um einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht, der nicht einmal von dem Zeugen Z., sondern von der S. GmbH gestellt worden ist. Der Zeuge Z. hat den Antrag nicht einmal mit unterzeichnet. Der Antrag der S. GmbH ist von der Beklagten mit Schreiben vom 28.7.2003 angenommen worden. Hinsichtlich der "Sondervereinbarung" teilt die Beklagte mit, dass automatisch Punkt 3b) des Leasingvertrags (Andienung ggü. der Leasingnehmerin) in Kraft trete, wenn Z. nach Ablauf der Leasingzeit nicht mehr bereit sei, das Objekt käuflich zu erwerben. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Beklagte - aus der Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizontes - nicht von einem bereits bestehenden Kaufvertrag mit Z. ausgegangen ist oder einen etwaigen entsprechenden Antrag auf Abschluss eines solchen Kaufvertrages durch Z. annehmen wollte. Darüber hinaus ist das Annahmeschreiben vom 28.7.2003 auch gar nicht an Z., sondern an die Leasingnehmerin, die S. GmbH, gerichtet worden. Danach liegen weder in der Formulierung des Leasingantrages noch in der Erklärung vom 28.7.2003 die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen der Beklagten und des Zeugen Z.

b) Neben den vorgenannten Gründen sprechen leasingtypische Besonderheiten sowohl gegen einen Kaufvertrag als auch gegen die Annahme, dem Zeugen Z. sei durch den Leasingvertrag Nr. 53174/000 zumindest eine Kaufoption eingeräumt worden. Entgegen der Auffassung des LG hat die Beklagte ihm gegenüber nicht einmal eine Andienungspflicht übernommen. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Leasingvertrags mit Teilamortisation. Denn die Vereinbarung einer Kaufoption oder eines sonstigen Erwerbsrechts des Leasingnehmers ist bei einer Vertragsgestaltung wie der vorliegenden leasinguntypisch, weil sie steuerschädlich ist (Senat OLGR 2003, 214; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2007, Kapitel B Rz. 45). Sie widerspricht darüber hinaus dem Zweck des Andienungsrechts der Leasinggeberin (Senat, a.a.O.). Auf das Andienungsrecht hat die Beklagte jedoch ausweislich ihrer Annahmeerklärung vom 28.7.2003 gerade nicht verzichtet.

Die Vertragsparteien haben durch die Wahl der Vertragsgestaltung Teilamortisation mit kalkuliertem Restwert den Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation in der Weise verwirklicht, dass der Leasinggeber sich ein Andienungsrecht zu einem bei Vertragsschluss kalkulierten Restwert ausbedungen hat. Dieses Andienungsrecht ist in § 3 des Vertrags enthalten. Dort heißt es, die Parteien seien sich darüber einig, dass die vom Leasingnehmer während der Leasingzeit zu erbringenden Leasingraten die Gesamtkosten für das Leasingobjekt nur teilweise decken; der Leasingnehmer verpflichte sich aber zur Begleichung der Gesamtkosten; dies werde durch Verlängerung des Leasingvertrages oder durch Andienung erfolgen.

Bei einer derartigen Vertragsgestaltung enthält der Leasingvertrag grundsätzlich nicht die Vereinbarung eines Erwerbsrechts. Wirtschaftliches Ziel ist bei Verträgen mit Andienungsrecht nämlich nicht der spätere Erwerb des Leasingobjektes durch die Leasingnehmerin. Hintergrund des Andienungsrechtes ist vielmehr, dass durch die Zahlung der Leasingraten während der Grundmietzeit lediglich eine Teilamor...

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