Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.04.2005)

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der XVII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

A.

Der Angeklagte N befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der Verhaftung war ein Haftbefehl gegen ihn und den früheren Mitangeklagten Sch wegen des Verdachts der Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu haben, das Wohnhaus Krahestraße 8 in Düsseldorf, das dem Angeklagten gehörte, durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen jetzt auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt zu haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das Haus vollständig zerstörte und sechs Hausbewohner tötete. Wegen dieses Vorwurfs, der Gegenstand des Verfahrens ist, erging am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl gegen N, Sch und J (die damalige Lebensgefährtin des Sch), der dem Angeklagten N am selben Tag verkündet wurde, bis zur Aufhebung des ersten Haftbefehls Anfang Juli 1998 als "Überhaftbefehl" notiert war und seither vollzogen wird.

Unter dem 6. Oktober 1998 wurden N und Sch wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord sowie zweifachem Mordversuch und J wegen Beihilfe zu dieser Tat angeklagt. Die Hauptverhandlung begann am 26. Juli 1999 und endete am 16. August 2001 damit, dass N und Sch gemäß der Anklage zu lebenslangen Freiheitsstrafen unter Feststellung der besonderen Schuldschwere verurteilt wurden; J wurde rechtskräftig freigesprochen.

Auf die Revision des Angeklagten N hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil, soweit es ihn betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Schwurgericht habe seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten N unter anderem auf die Aussage der geschiedene Ehefrau des Sch vor dem Ermittlungsrichter gestützt. Die Aussage sei aber nicht verwertbar gewesen, weil N und sein Verteidiger nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden seien und nicht sicher sei, dass die Benachrichtigung zu Recht unterblieben sei.

Die neue Hauptverhandlung hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer es zum wiederholten Mal abgelehnt, den weiteren Vollzug des Haftbefehls auszusetzen. Die Beschwerde des Angeklagten hat der Senat am 8. Juli 2005 als unbegründet verworfen. Nach Aufhebung dieser Haftentscheidung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 hat der Senat erneut über die Haftbeschwerde des Angeklagten zu entscheiden. Sie ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen vor. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist weder unverhältnismäßig noch verstößt er gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 6 Abs. 2 MRK.

B.

Dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr sind gegeben.

1.

Der Angeklagte ist der Tat, die die unverändert gebliebene Anklage vom 6. Oktober 1998 ihm vorwirft, nach wie vor dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.

a)

Den dringenden Tatverdacht auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen, die zur Anklage geführt haben, hat der Senat vor der ersten Hauptverhandlung geprüft und bejaht. Daran - am dringenden Verdacht nach Aktenlage - hat sich nichts geändert; insoweit wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 1999 - 1 Ws 890-892/98 - und 3. Mai 1999 - 1 Ws 294-296/99 - verwiesen.

b)

Während laufender Hauptverhandlung prüft und entscheidet das erkennende Gericht, ob weiter dringender Tatverdacht besteht. Seine Beurteilung unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 = StraFo 2004, 135 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Die Haftprüfung des Tatgerichts darf sich während laufender Hauptverhandlung auf die Frage beschränken, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegeben ist und dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme entkräftet wird (BGHR StPO § 117 Begründung 1 = NStZ-RR 2003, 368). In der Haftentscheidung braucht nur das, und das auch nur plausibel dargelegt zu werden; die umfassende Würdigung der erhobenen Beweise ist der Urteilsberatung und den Urteilsgründen vorbehalten (BGH aaO mwN).

c)

In dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat die Strafkammer dargelegt, dass und warum der dringe...

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