Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 256/96 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 237/97)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F. 31 in D. Der Beteiligte zu 4 ist auch Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 21. September 1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit, die vorhandene Ölheizung, für deren Betrieb im Jahre 1983 ein neuer Heizkessel aufgestellt worden war, auf Fernwärme umzustellen.

Der Beteiligte zu 1 hat die Feststellung begehrt, daß dieser Mehrheitsbeschluß ungültig ist. Er hat die Auffassung vertreten, die geplante Umstellung der Heizung gehe über eine ordnungsmäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus, da die vorhandene Ölzentralheizungsanlage völlig mangelfrei sei und modernsten Anforderungen entspräche.

Die Beteiligten zu 2 bis 4. haben entgegnet, die vorgesehene Maßnahme entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, denn für die aus dem Jahre 1983 stammende Heizung müsse ohnehin alsbald ein neuer Heizkessel angeschafft werden, wobei die dabei entstehenden Kosten weit über denen der geplanten Umstellung lägen. Insgesamt sei der Betrieb der Ölheizung zudem teurer als der Bezug der Fernwärme.

Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluß für ungültig erklärt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde rügen die Beteiligten zu 2 bis 4, das Landgericht habe wesentliches Vorbringen mit Beweisantritt zur Frage der Erforderlichkeit einer Erneuerung der vorhandenen Ölheizung nicht berücksichtigt und den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt. Auch habe es sich mit der Wirtschaftlichkeit der Heizungsanlage, die durch den Fernwärmebezug verbessert werde, nicht befaßt.

Der Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die vorgesehene Umrüstung der Heizungsanlage gehe über eine Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus, sie bedürfe deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Eine „modernisierende Instandsetzung” gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG liege nicht vor, denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich die Anlage altersbedingt oder aus anderen Gründen in einem Zustand befinde, in dem jederzeit damit gerechnet werden müsse, daß wesentliche Teile technisch unbrauchbar würden. Das Alter der Anlage deute jedenfalls nicht auf einen demnächst eintretenen Ausfall der Heizung hin.

Diese Erwägungen des Landgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf.

2.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einer mehrheitlichen Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümer alles unterliegt, was ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist. Bei der Frage, ob eine Maßnahme noch als Instandsetzung oder Instandhaltung zu bewerten ist oder bereits eine darüber hinausgehende bauliche Veränderung oder Aufwendung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, ist allgemein anerkannt, daß der Begriff der Instandhaltung bzw. Instandsetzung nicht auf die bloße Erneuerung bzw. das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt ist, sondern auch bei der Ersatzbeschaffung die technische Weiterentwicklung und den verbesserten Standard umfaßt.

Ob danach im Einzelfall noch eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung oder bereits eine darüber hinausgehende bauliche Veränderung oder Aufwendung vorliegt, ist unter Beachtung verschiedener Kriterien zu beurteilen. Als solche sind u. a. heranzuziehen das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Aufwand und dem zu erwartenden Erfolg, die – noch bestehende – Funktionsfähigkeit der vorhandenen Einrichtung oder Anlage, die in Zukunft entstehenden Kosten usw. (vgl. BayObLGZ 1988, 271; 1990, 28; WE 1992, 290, 291; OLG Celle WE 1993, 224, 225; OLG Hamm DWE 1992, 126, 128; Bärmann-Pick-Merle, WEG 7. Aufl., Rn. 61 zu § 22).

Ausgehend von diesen Kriterien hat das Landgericht zutreffend in der geplanten Umstellung der Heizungsanlage eine über eine ordnungemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung hinausgehende Aufwendung gesehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Die Rüge der Beteiligten zu 2 bis 4, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß – wie unter Beweisantritt vorgetragen – die Heizungsanlage aus dem Jahre 1983 stamme und schon aus Altersgründen eine Erneuerung in „absehbarer” Zeit ohnehin erforderlich gewesen sei, ist nicht ...

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