Leitsatz (amtlich)

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO § 104; InsO § 210

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 16.7.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die am 13.8.2002 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 31.7.2002 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Rechtspfleger hat zu Recht den Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der Kosten zurückgewiesen und lediglich die Kostenschuld des Klägers festgestellt, weil dieser sich mit Erfolg auf das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis berufen kann.

Aus Gründen der Prozessökonomie ist es geboten, das aus § 210 InsO folgende offensichtliche Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann regelmäßig ohne weiteres festgestellt werden und stellt keine ins Gewicht fallende und daher zu vermeidende Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens dar: Zeigt ein Insolvenzverwalter gem. § 208 Abs. 1 InsO die Masseunzulänglichkeit ggü. dem Insolvenzgericht an, so beginnt bereits mit Eingang der Anzeige bei Gericht das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis (vgl. Wimmer/Kießner, Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 210 Rz. 3); eine Überprüfungsmöglichkeit der Anzeige ist weder dem Insolvenzgericht noch den Massegläubigern im Gesetz eingeräumt (vgl. Wimmer/Kießner, Frankfurter Kommentar zur InsO, § 208 Rz. 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige als solche unwirksam erfolgt wäre, bestehen vorliegend nicht.

Das offensichtliche Vollstreckungshindernis gem. § 210 InsO lässt bereits das Rechtsschutzinteresse an einem Zahlungstitel entfallen und ist daher – wie bereits § 60 KO, vgl. Beschl. d. OLG Düsseldorf v. 13.12.1990 – 10 W 82/90, MDR 1991, 357 = JurBüro 1991, 558 – schon im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen, wozu auch das vereinfachte Verfahren der Kostenfestsetzung zählt (vgl. LAG Düsseldorf v. 25.5.2000 – 5 Sa 418/00, ZIP 2000, 2034 f.; LAG Stuttgart, ZIP 2001, 657 f.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich, ob der Kläger sich durch sein Verhalten ggü. der Gemeinschuldnerin schadensersatzpflichtig gemacht hat. Ein solcher Anspruch wäre ohne Wirkung auf die Anzeige nach § 208 Abs. 1 InsO und das daraus folgende Vollstreckungsverbot.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104879

ZInsO 2003, 713

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