Normenkette

BGB §§ 134, 138 Abs. 1-2, §§ 305 ff, 306 Abs. 3, §§ 308-309, 310 Abs. 1 S. 1, § 307; GWB § 20; HGB §§ 89, 89b

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.03.2008; Aktenzeichen 13 O 343/06)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.03.2008 zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen ist.

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis richtig. Der zwischen den Parteien unter dem 6.06./12.07.2005 geschlossene Franchisevertrag ist unter keinem Gesichtspunkt unwirksam.

a) Zu Recht - und von der Berufung auch nicht angegriffen - hat das Landgericht erkannt, dass aus der vertraglichen Bezugsbindung keine Nichtigkeit aus § 134 BGB in Verbindung mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften folgt. Selbst eine - hier noch nicht erreichte - 100%ige Alleinbezugsverpflichtung eines Franchisenehmers der Beklagten wäre weder als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 81 EGVertr.) noch als unbillige Behinderung i.S.d. § 20 GWB anzusehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 17/08, NJW 2009, 1753-1756, "Bau und Hobby").

b) Franchise- und Untermietvertrag sind auch nicht wegen sittenwidriger Knebelung (§ 138 Abs. 1 BGB, unten aa)) oder wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB, unten bb)) nichtig.

aa) Eine sittenwidrige Knebelung wird bei Franchiseverträgen insbesondere dann bejaht, wenn der Franchisenehmer annähernd vollkommen dem Willen des Franchisegebers unterworfen und faktisch zum Angestellten im eigenen Betrieb wird; weiter wird auf eine einseitige Risikoverteilung abgestellt (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2000 - 8 U 113/99, NZG 2000, 1169, 1170 f., OLG München, Urt. v. 26.06.2002 - 7 U 5730/01, BB 2002, 2521ff). Indiz dafür können Weisungs- und Zustimmungsrechte des Franchisegebers sowie deren Umfang sein. Weiter kann eine Anzahl einseitig belastender Klauseln im Vertragswerk, die einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG bzw. den §§ 305 ff BGB nicht standhalten, den Franchisevertrag bei der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig erscheinen lassen. Allerdings ist bei der anlässlich der Prüfung der Voraussetzungen des § 138 ZPO stets vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass gewisse Weisungsrechte und Kontrollbefugnisse für ein Franchiseverhältnis typisch und notwendig sind, um auch im Interesse des Franchisenehmers die Einhaltung der systemtypischen Qualitätsstandards zu gewährleisten und die korrekte Anwendung des vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Know-How sicherzustellen (OLG Oldenburg, Urt. v. 10.05.2007 - 8 U 206/06, OLGR Oldenburg 2008, 24-27 = - juris - m.w.N.).

Die unter dieser Prämisse vorgenommene Gesamtschau führt zu der Feststellung, dass zunächst eine auffällige Vielzahl einseitig belastender Klauseln, die den Anforderungen der Inhaltskontrolle nicht standhielten, nicht erkennbar ist (1). Wohl erscheinen die der Beklagten eingeräumten Weisungs- und Zustimmungsrechte, Eingriffs- und Kontrollbefugnisse weitgehend und engen den dem Franchisenehmer bzw. hier der Klägerin noch verbleibenden unternehmerischen Spielraum sehr stark ein (2), andererseits sind die aus dem Vertrag herzuleitenden Verpflichtungen der Beklagten aber ebenfalls von einigem Gewicht, belassen dementsprechend auch bei dieser ein unternehmerisches Risiko (3), was unter Berücksichtigung der Franchise-typischen Interessenlage beider Vertragspartner und beiderseitiger Risiken und Chancen vorliegend die Bewertung rechtfertigt, dass von einer zur Nichtigkeit führenden Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht die Rede sein kann (4).

(1) Die vertraglichen Bestimmungen sind jedenfalls in den wesentlichen Regelungspunkten nicht solcher Natur, dass sie den Anforderungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305ff. BGB nicht standhielten. Eine Anwendung des § 306 Abs. 3 BGB steht damit nicht in Rede.

(a) Hier dürfte bereits die Auffassung des Landgerichts zur Unwirksamkeit des Preisänderungsvorbehalts in § 4 Ziffer 2 des Vertrages unzutreffend sein. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung betrifft sämtlich Fallgestaltungen, in denen solche Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet werden; da die Klägerin aber zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Jahre 2005 als selbständige Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte und daher auch - neben der Nichtgeltung der §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S.1 BGB - der Maßstab der Klauselkontrolle danach auszurichten ist, können die dort skizzierten Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden. Vielmehr können im Handelsverkehr Preiserhöhungsklauseln auch dann zulässig sein, wenn die Erhöhungskriterien nicht angegeben sind und dem Kunden für den Fall einer erheblichen Preissteigerung kein Lösungsrecht eingeräumt ist, sofern seine Interessen in anderer Weise a...

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