Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 3. April 2018 werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragstellerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 3. April 2018 haben keinen Erfolg.

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil der Senat den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht -insbesondere bei letztinstanzlichen Entscheidungen nicht - erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017, IX ZR 80/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2017, KZR 2/15, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 12. April 2017, X ZR 66/14, Rn. 3 bei juris). Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

2. Nach diesen Maßgaben hat der Senat den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

a) Der Senat hat die von den Antragstellerinnen vertretene Rechtsansicht und die dazu vorgebrachten Argumente, warum Dringlichkeitserwägungen im Rahmen des Verfahrens nach § 89b Abs. 5 GWB nicht angezeigt seien und sich eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 UWG verbiete, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist dieser Ansicht indes nicht gefolgt, weil sie falsch ist, sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm vielmehr das Gegenteil ergibt, wie der Senat im angegriffenen Beschluss im einzelnen dargestellt hat:

Eine einstweilige Verfügung setzt bereits begrifflich eine besondere Dringlichkeit voraus, weil der Antragsteller einer solchen sein Begehren anderenfalls in zumutbarer Weise im Hauptsacheverfahren verfolgen könnte. Dementsprechend verzichtet § 89b Abs. 5 GWB zur erleichterten Durchsetzung des Beweismittelherausgabeanspruchs nach § 33g Abs. 1 GWB im einstweiligen Rechtsschutz dann, wenn der Anspruch sich auf das Beweismittel der bestandskräftigen kartellbehördlichen Entscheidung bezieht, auch lediglich auf die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen, nicht aber schlechthin auf deren Vorliegen. Hätte der Gesetzgeber auch auf das Vorliegen der Dringlichkeit verzichten wollen, hätte er eine andere Formulierung wählen müssen, etwa des Inhalts, dass die einstweilige Verfügung auch ohne das Vorliegen der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden kann.

Der Senat hat zudem ausgeführt, dass das bereits aus dem Wortlaut der Norm folgende Ergebnis seine Bestätigung darin findet, dass auch die insoweit wortgleiche Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG in ständiger Rechtsprechung als tatsächliche und widerlegliche Vermutung der besonderen Dringlichkeit verstanden wird und dass entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen die zugrundeliegenden Sachverhalte keine solchen sachlichen Unterschiede aufweisen, dass beiden Normen trotz identischen Wortlauts unterschiedliche rechtliche Inhalte zugemessen werden könnten.

Dieses Ergebnis ist derart offensichtlich und zwingend, dass es zur Widerlegung der unrichtigen gegenteiligen Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht der ausdrücklichen Zurückweisung jedes der von diesen vorgebrachten Argumente bedurfte.

Die Antragstellerinnen verfehlen die hier gegebene Situation, wenn sie sich auf die Rechtsprechung berufen, nach der dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war, es also darauf ankommt, ob in der Entscheidung ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nu...

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