Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.10.2013)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prof. Dr. B. B. gegen den Beschluss der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Strafkammer hat die dem Beschwerdeführer zustehende Entschädigung für seine Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2013 in Anwendung der §§ 19 bis 22 JVEG auf 439 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, dass er als Sachverständiger zu vergüten sei und insoweit jedenfalls die ihm bereits überwiesenen 1.765 EUR beanspruchen könne. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Entscheidung über die Beschwerde, die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, obliegt dem Senat, da die angefochtene Entscheidung nicht vom Einzelrichter der Kammer, sondern von der Kammer selbst erlassen worden ist (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 JVEG).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer ist als sachverständiger Zeuge zu entschädigen (§§ 19 ff. JVEG), nicht aber als Sachverständiger (§§ 8 ff. JVEG).

aa) Die Abgrenzung des sachverständigen Zeugen vom Sachverständigen richtet sich nicht allein nach der Sachkunde der Beweisperson auf einem bestimmten Wissensgebiet (Krause, in: LR, StPO, 26. Aufl., 2008, § 85 Rdn. 4). Bedeutsam ist vielmehr auch der Anlass der Wahrnehmungen. Der Zeuge sagt demnach über Wahrnehmungen aus, die er mit besonderer Sachkunde ohne behördlichen Auftrag gemacht hat. Sachverständiger ist demgegenüber, wer über Wahrnehmungen aussagt, die er im Auftrag des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder Polizei aufgrund seiner Sachkunde gemacht hat (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013, § 85 Rdn. 3).

Der Beschwerdeführer ist demnach hier als sachverständiger Zeuge einzuordnen, da ihm ein Auftrag im genannten Sinne nicht erteilt wurde, er die Wahrnehmungen im Zusammenhang mit seiner wissenschaftlichen Tätigkeit, vornehmlich betreffend Privatplatzierungsprogramme (PPP), vielmehr aus eigenem Antrieb machte, wie er selbst angibt.

bb) Ein sachverständiger Zeuge kann zwar im Einzelfall auch als Sachverständiger vernommen werden. Davon ist jedoch nicht schon deshalb auszugehen, weil er sich gutachterlich äußert oder äußern sollte. Maßgebend ist vielmehr, wo das Schwergewicht der Vernehmung liegt. Stehen die Tatsachenbekundungen im Vordergrund, so wird der Zeuge durch die gutachterlichen Äußerungen nicht zum Sachverständigen (BGH, NStZ 1985, 465; Meyer-Goßner, a. a. O., § 85 Rdn. 3).

So liegt der Fall hier, da es weder nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung schwerpunktmäßig gutachterliche Äußerungen - bezogen konkret auf die Angeklagten des Verfahrens oder die ihnen zur Last gelegten Taten - gemacht hat. Dem entspricht der Vermerk des Kammervorsitzenden vom 18. Juli 2013, wonach der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung "ua. zu seinen Erkenntnissen hinsichtlich der Beteiligung von Privatinvestoren am internationalen Handel mit Bankinstrumenten" vernommen worden ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er von seinen Erkenntnissen aus seinen Tätigkeiten "als Sachverständiger" berichtet habe, handelt es sich um seine persönliche (unzutreffende) Wertung, auf die es ebenso wenig ankommt, wie auf den "Beleg für die Auszahlung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungerentschädigung", den der Kammervorsitzende nach Beendigung der Vernehmung am 10. Juli 2013 unterzeichnet hat. Die Beschwerdebegründung, die sich größtenteils in allgemein gehaltenen Ausführungen zur wissenschaftlichen Qualifikation und Arbeit des Beschwerdeführers erschöpft, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, zumal die Strafkammer auch ihr zufolge "nicht einmal ansatzweise" einen "konkreten Kontext" zwischen dem tatsächlichen Gegenstand des Strafverfahrens und der Befragung des Beschwerdeführers hergestellt hat.

b) Die §§ 19 ff. JVEG, die demnach anzuwenden sind, regeln die Entschädigung des Zeugen abschließend, weshalb weitergehende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers ausscheiden (vgl. Binz, in: ders. u. a., GKG und JVEG, 2. Aufl., 2009, § 19 Rdn. 4). Der Beschwerdeführer kann demnach lediglich verlangen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 6 JVEG):

Fahrtkostenersatz § 5 Abs. 1 JVEG 138,00 EUR

1 Tag Tagegeld § 6 Abs. 1 JVEG,

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 a. F. EStG 12,00 EUR

17 StundenVerdienstausfall § 22 Satz 1 JVEG 289,00 EUR

Summe 439,00 EUR

3. Die Entscheidung betreffend die Gebühren und die Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6425061

NStZ-RR 2014, 114

NStZ-RR 2014, 5

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