Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 29. Mai 2001 (VK 1–13/01) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Nr. 5/2001 (BvB) betreffend die Erbringung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Bezirk des Arbeitsamtes C. für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 durch den Inhalt der Leistungsbeschreibung zu den Losen 1 bis 3 in seinen Rechten verletzt hat.

II. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin; ausgenommen hiervon sind die durch das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen Kosten und beiderseitigen notwendigen Aufwendungen, welche dem Antragsteller zur Last fallen.

Die Beigeladene hat ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsteller im Vergabekammerverfahren und im Beschwerdeverfahren notwendig.

IV. Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die Parteien – möglichst bis zum 31. Oktober 2001 – hierzu Stellung genommen haben.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

I.

Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2001 (Anlage 3, GA 106) den Zuschlag für die Lose 2 und 3 rechtswirksam an den „H. e.V.” erteilt und das Ausschreibungsverfahren zu Los 1 aufgehoben hat, hat sich das Vergabenachprüfungsverfahren erledigt. Der Antragsteller, der nach wie vor den Standpunkt vertritt, dass die streitgegenständliche Ausschreibung Nr. 5/2001 rechtswidrig war, hat daraufhin seinen Antrag umgestellt. Gestützt auf § 123 Abs. 3 GWB erstrebt er nunmehr die Feststellung, dass er durch die Ausschreibung – d.h. konkret durch den Inhalt der Leistungsbeschreibung zu den Losen 1 bis 3 – in seinen Rechten verletzt worden ist. Mit diesem Begehren hat die Beschwerde Erfolg.

A. Der Antragsteller ist in seinem Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften (§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt, weil die zu den Losen 1 bis 3 vorgesehene Vergütungsregelung gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A verstößt.

1. Gegenstand der ausgeschriebenen Dienstleistung ist die Durchführung einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme für Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstqualifikation nach Maßgabe einer näheren Zielgruppenbeschreibung. Los 1 umfasst für bis zu 53 Teilnehmer den Lehrgang „testen – informieren – probieren (tip)” und einen „Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen (BBE)”; Los 2 betrifft die Durchführung des „Förderlehrgangs der Zielgruppen 1–3 (BBE)” für bis zu 44 Teilnehmer; Los 3 beinhaltet schließlich für bis zu 76 Teilnehmer den „Grundausbildungslehrgang (G)” und den „Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen (BBE)”. Zu sämtlichen drei Losen enthalten die Ausschreibungsbedingungen der Antragsgegnerin – soweit hier von Interesse – inhaltsgleiche Bedingungen.

Ziffer 4.1 Teil I der Leistungsbeschreibung sieht vor, dass im Interesse der angesprochenen Zielgruppe der Maßnahmeeinstieg grundsätzlich individuell und kontinuierlich, mindestens jedoch einmal im Monat, erfolgen soll. Damit korrespondierend ist der Auftragnehmer gehalten, die seinem Angebot zugrunde liegende räumliche und technische Ausstattung (Ziffer 1.3 Teil II der Leistungsbeschreibung) sowie das im Angebot benannte Personal (Ziffer 3 des Vertragsentwurfs) für die gesamte Dauer der Maßnahme vorzuhalten. Ziffern 4.2 und 4.3 der Leistungsbeschreibung Teil I regeln darüber hinaus die (individuelle) Teilnahmedauer. Sie beträgt am „tip” höchstens drei Monate und am „BBE” bis zu zwölf Monaten. In begründeten Einzelfällen kann durch Entscheidung der Antragsgegnerin von dieser Regeldauer abgewichen werden; die Teilnahme am „BBE” kann um bis zu drei Monate verlängert werden. Ebenso entscheidet die Antragsgegnerin über die vorzeitige Beendigung der Maßnahme für einen Teilnehmer (Ziffer 4.5 der Leistungsbeschreibung Teil I sowie Ziffer 8 des Vertragsentwurfs). Einen Anspruch des Auftragnehmers auf Zuweisung der maximal vorgesehenen Teilnehmerzahl schließen die Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich aus (Ziffer 1 des Vertragsentwurfs).

Ziffer 4.18 der Leistungsbeschreibung Teil I sowie Ziffer 21 des Vertragsentwurfs bestimmen, dass der Auftragnehmer als Vergütung einen Monatskostensatz pro Teilnehmer anzugeben hat. Ziffer 22 des Vertragsentwurfs bestimmt zur Vergütung ergänzend, dass der Monatskostensatz auf der Grundlage der vom Auftragnehmer vorzulegenden Anwesenheitsliste monatlich nachträglich und taggenau abgerechnet wird. Ziffer 39 des Vertragsentwurfs sieht zudem Preisanpassungsverhandlungen für den Fall vor, dass die Teilnehmerzahl außerhalb der Karenzzeiten (2001 bis 2003: August; 2002 bis 2004: Juli) für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vierzehn Kalendertagen unter 30 (Los 2: unter 25; Los 3: unter 35) sinkt. Die Geltung d...

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