Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 229/91 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 127/92)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 1992 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 2.) bis 108.) keinen Anspruch darauf haben, daß der Beteiligte zu 1.) die auf dem Dach des Hauses D. W. installierte Parabolantenne mit einem Durchmesser von 80 cm entfernt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.) bis 108.). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

WERT: 5.000,– DM.

 

Gründe

A. Die Beteiligten zu 1.) bis 108.) sind die Eigentümer der im Rubrum genannten Wohnanlage. Die Beteiligte zu 109.) ist die Verwalterin. Die Wohnanlage hat Kabelanschluß.

Der Beteiligte zu 1.) hatte zunächst auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne angebracht, um auch italienische Fernsehprogramme (RAI 1 und RAI 2), die über das Kabelnetz nicht angeboten werden, empfangen zu können. Dies wurde dem Beteiligten zu 1.) durch Eigentümerbeschluß vom 29.4.1991 untersagt. Der Beteiligte zu 1.) hat daraufhin den Parabolspiegel, der einen Durchmesser von 80 cm hat, auf dem Dach des von ihm bewohnten Hauses installiert, wie dies im einzelnen aus den von dem Beteiligten zu 1.) in den Terminen vom 13.1.1992 und 30.3.1992 überreichten Lichtbildern ersichtlich ist.

Die übrigen Miteigentümer verlangen von dem Beteiligten zu 1.) die Entfernung der auf dem Dach installierten Antenne.

Der Beteiligte zu 1.) hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Er beantragt,

  • festzustellen, daß die Beteiligten zu 2.) bis 108.) verpflichtet sind, die auf dem Dach installierte Antenne zu dulden,
  • und hat außerdem Hilfsanträge gestellt.

Der Beteiligte zu 1.) vertritt die Auffassung, daß eine Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich sei, und macht insbesondere geltend, daß er als italienischer Staatsangehöriger für sich und seine Familie ein besonderes Interesse daran habe, Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache zu empfangen, zumal er auch bemüht sei, seinen Kindern italienische Sprachkenntnisse zu vermitteln.

Amtsgericht und Landgericht haben die Anträge des Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1.) hat weitere Beschwerde eingelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist begründet. Es ist festzustellen, daß die Beteiligten zu 2.) bis 108.) keinen Anspruch darauf haben, daß der Beteiligte zu 1.) die auf dem Dach des Hauses D. W. … installierte Parabolantenne entfernt.

I. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (S 27 FGG).

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es um den Hauptantrag des Beteiligten zu 1.) geht, folgendes ausgeführt:

Die Beteiligten zu 2.) bis 108.) seien nicht verpflichtet, den Parabolspiegel zu dulden. Die Installierung eines Parabolspiegels auf dem Dach einer Eigentumsanlage stelle eine bauliche Veränderung dar. Ausweislich eines der überreichten Bilder sei zur Montage des Spiegels ein Eingriff in das Dach des Hauses, welches im Gemeinschaftseigentum stehe, erforderlich gewesen. Es handele sich um eine auf Dauer angelegte Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung darstelle.

Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums sei auch nicht entbehrlich; denn ihre Rechte würden durch die Installation des Parabolspiegels über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Zum einen werde es, wenn dem Beteiligten zu 1.) die Anbringung des Parabolspiegels erlaubt würde, anderen Wohnungseigentümern schwerlich versagt werden können, einen Parabolspiegel auf dem Dach anzubringen. Die Anbringung mehrerer Parabolantennen auf dem Dach würde den Gesamteindruck aber erheblich nachteilig verändern. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG liege aber auch darin, daß die erforderliche sichere Verankerung eines Parabolspiegels mit einem Durchmesser von 80 cm, der einer großen Windlast ausgesetzt sei, einen erheblichen Eingriff in die Substanz des Daches notwendig mache, bei dem auch nachteilige Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten, wenn die Maßnahme technisch einwandfrei geplant und durchgeführt werde.

Demgegenüber könne der Beteiligte zu 1.) nicht einwenden, die Gestattung der Errichtung eines Parabolspiegels folge aus dem allgemeinen Recht auf Information bzw. dem Sonderrecht ausländischer Mitbürger auf Information durch einen Sender ihres Heimatlandes. Zwar habe nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht gelte allerdings nicht schrankenlos. Gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG finde das Grundrecht der Informationsfreiheit seine Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Das Abwehrrecht des § 1004 B...

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