Leitsatz (amtlich)

Bei einer Entscheidung über die Anpassung nach Rechtskraft nach § 33 VersAusglG muss die Höhe des Aussetzungsbetrages ausnahmsweise nicht tituliert werden, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 21.9.2010 - 2 UF 76/10).

 

Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Beschluss vom 29.12.2010; Aktenzeichen 31 F 923/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.03.2012; Aktenzeichen XII ZB 234/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Mülheim an der Ruhr vom 29.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.: 13 ..., aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008 (Az.: 24 F 327/04) wird mit Wirkung ab 1.8.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages ausgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1) haben am 27.8.1971 die Ehe miteinander geschlossen und sind durch das am 19.11.2008 verkündete Urteil des AG Mülheim an der Ruhr (Az.: 24 F 327/04) rechtskräftig voneinander geschieden worden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das AG im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) Anwartschaften i.H.v. 544,96 EUR monatlich und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG) Anwartschaften i.H.v. weiteren 5,34 EUR, jeweils bezogen auf den 31.8.2004, vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Weiter ist der Antragsteller durch das vorstehend näher bezeichnete Verbundurteil zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. 898,96 EUR verurteilt worden.

Seit dem 1.7.2010 bezieht der Antragsteller eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen i.H.v. 971,95 EUR netto (1.078,14 EUR abzgl. 85,17 EUR Krankenversicherung und 21,02 EUR Pflegeversicherung). Ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte der Antragsteller, der für den vorzeitigen Rentenbezug eine Kürzung um 7,5 % hinnehmen muss, eine Bruttorente von 1.608,11 EUR erhalten. Auf den Inhalt des Rentenbescheides vom 7.7.2010, Bl. 45 ff. d.A. wird verwiesen.

Auf den am 7.7.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers hat das AG mit dem am 29.12.2010 erlassenen Beschluss die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin i.H.v. 572,83 EUR ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2), mit der gerügt wird, dass die Bruttorente des Antragstellers sich durch den Versorgungsausgleich nur um 1.608,01 EUR - 1.078,14 EUR = 529,87 EUR verringert habe.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und weist darauf hin, dass neben seinem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch seine VBL-Rente und seine Zusatzversorgung des Baugewerbes SOKA Bau in den Versorgungsausgleich einbezogen worden seien.

II. Die gem. § 58 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das AG hat die Voraussetzungen für die Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 VersAusglG zutreffend bejaht, was mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird.

Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die im Juli 2010 beantragte Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, somit ab dem 1.8.2010.

Der Senat hat die Höhe der Kürzungsaussetzung nicht in den Tenor aufgenommen.

Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass die Höhe der Aussetzung in den Tenor aufzunehmen ist (vgl. Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 1. Aufl., Rz. 402, Münchner Kommentar - Gräper, § 33 VersAusglG Rz. 23, Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 881) teilt der Senat zwar in den Fällen, in denen die Höhe der Kürzungsaussetzung gem. § 33 Abs. 3 VersAusglG durch die Höhe der Unterhaltsleistung oder die Differenz der Ausgleichswerte der wechselseitig ausgeglichenen Anrechte (i.S.d. § 32 VersAusglG) begrenzt wird.

Abweichend von der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (OLG Hamm, Beschl. v. 21.9.2010 - 2 UF 76/10) hält der Senat die Angabe der Aussetzungshöhe aber immer dann für entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Aussetzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages besteht. Hier wird die Aussetzungshöhe für den Vollzug der Aussetzung nicht benötigt, weil dem Versorgungsträger - wie allen anderen Beteiligten - die Höhe des Kürzungsbetrages und dessen Berechnung bereits aus der Grundentscheidung zum Versorgungsausgleich bekannt ist. Die ohne die Kürzung zu zahlende Rente kann deshalb - wie nach altem Recht (§ 5 VAHRG) - prob...

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