Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Zahlung nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Anpassung einer laufenden Versorgung wegen Unterhaltes nach den §§ 33 f. VersAusglG ist es geboten, den konkreten Betrag für die Aussetzung der Kürzung zu titulieren.

 

Normenkette

VersAusglG § 33

 

Verfahrensgang

AG Essen-Steele (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 14 F 451/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Essen-Steele vom 9.3.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Vers.-Nr.: ... aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG Essen-Steele vom 16.6.2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 wird mit Wirkung ab dem 1.3.2010 i.H.v. monatlich 540,80 EUR ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz fallen jeweils hälftig den Beteiligten zu 1) und 2) zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Urteil des AG Essen-Steele vom 16.6.2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschieden worden.

In diesem Zusammenhang ist der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt worden, dass vom Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der DRV Bund, Vers.-Nr.: ..., auf das Versicherungskonto für die geschiedene Ehefrau ebenfalls bei der DRV Bund, Vers.-Nr.: ...1, Rentenanwartschaften mit Bezug auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2005 i.H.v. monatlich 585,26 EUR sowie i.H.v. monatlich weiteren 48,30 EUR übertragen worden sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden.

Darüber hinaus hat sich der Beteiligte zu 1) im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem AG Essen-Steele am 16.6.2008 ggü. der Beteiligten zu 2) durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an sie einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 910 EUR zu zahlen.

Seit dem 1.3.2010 bezieht der Antragsteller eine gesetzliche Altersrente von der Beteiligten zu 3). Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich würde sich diese Rente auf monatlich brutto 1.567,11 EUR belaufen. Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs würde sie monatlich brutto lediglich 1.026,31 EUR betragen. Die Kürzung durch den Versorgungsausgleich beläuft sich auf monatlich 540,80 EUR.

Auf Antrag des Antragstellers hat das AG - Familiengericht - Essen-Steele im angefochtenen Beschluss vom 9.3.2010

"die Kürzung der ab März 2010 für den Antragsteller laufenden Altersversorgung bei der DRV (Vers.-Nr.: ...) aufgrund der Entscheidung des AG Essen-Steele vom 16.6.2008 - 14 F 349/05, zum Versorgungsausgleich ... im vollen Umfang ausgesetzt".

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 13.4.2010.

In der Beschwerdebegründung beanstandet die Beschwerdeführerin den Tenor der angefochtenen Entscheidung. Die konkrete Höhe des Anpassungsbetrages nach § 33 VersausglG gehe aus der Beschlussformel nicht hervor. Dieser Betrag sei in absoluten Zahlen anzugeben.

Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Der Antragsteller ist der Auffassung, es ergebe sich bereits aus der tenorierten Formulierung "im vollen Umfang", dass die Kürzung der Rentenanwartschaften in Höhe der maximalen Differenz, d.h. i.H.v. monatlich 540,80 EUR, ausgesetzt werde.

Eine Äußerung der Beteiligten zu 2) ist nicht erfolgt.

II.A. Da das Verfahren zeitlich nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gem. § 48 Abs. 1 VersausglG nach neuem Recht.

B. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 13.4.2010 ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.

In der Sache ist die Beschwerde begründet.

1. Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung des AG Essen-Steele nicht zu beanstanden. Zu Recht geht das AG davon aus, dass die Aussetzung der Kürzung der Altersversorgung für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 3) "im vollen Umfang", d.h. im maximal zulässigen Rahmen nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen der § 33 f. VersAusglG liegen vor.

a) Der zugrunde liegende Antrag des Antragstellers vom 13.11.2009 ist am 26.11.2009 beim AG Essen-Steele eingegangen. Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG ist unter diesen Umständen eine Aussetzung der Kürzung mit Wirkung ab dem 1.3.2010 möglich.

b) Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau T1 bezieht eine laufende Altersversorgung noch nicht. Sie wird voraussichtlich noch bis zum Jahr 2017 erwerbstätig sein.

c) Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich hätte die Beteiligte zu 2) gegen den Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich mindestens 540,80 EUR.

Durch gerichtlichen Vergleich vom 16.6.2008 zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen ...

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