Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2005)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen I ZB 17/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 2a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger hat Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Löschung einer Domain erhoben. Das LG hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Der Beklagte hat den Anspruch innerhalb dieser Frist unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dadurch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, dass er auf eine Abmahnung des Klägers vom 25.2.2005 nicht reagiert hat. Der Beklagte macht geltend, diese Abmahnung habe ihn trotz eines im Hinblick auf einen Umzug erteilten Nachsendeauftrages nicht erreicht. Der Kläger macht geltend, das an die ursprüngliche Adresse gerichtete Abmahnschreiben sei nicht wieder zurückgekommen und müsse daher, wie eine Mitteilung der Deutschen Post ergebe, den Beklagten erreicht haben.

Das LG hat durch Anerkenntnisurteil vom 26.10.2005 die Kosten dem Kläger auferlegt, weil ein Zugang des Abmahnschreibens nicht nachweisbar sei. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das LG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG gem. § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Beklagte, der den Anspruch sofort anerkannt hat, hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass ein Zugang des Abmahnschreibens vom 25.2.2005 nicht nachgewiesen werden kann. Allein aus einer Absendung des Schreibens und der Tatsache, dass es nicht wieder an den Kläger bzw. seine Bevollmächtigten zurückgelangt ist, lässt sich nicht auf einen Zugang des Schreibens schließen (vgl. Eichmann, in FS für Helm, 287, 311). Das gilt trotz der vorgelegten Bestätigung der Deutschen Post, wonach nicht an den Empfänger zustellbare Briefsendungen wieder an den Absender zurückgesandt würden. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht nicht.

Hinzu kommt, dass es erfahrungsgemäß bei Umzügen des Empfängers trotz Nachsendeauftrages leichter zu Fehlzustellungen kommen kann.

2. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner in NJWE-WettbR 1996, 256 näher begründeten Auffassung abzuweichen, wonach der Gläubiger eines Anspruchs den Zugang einer Abmahnung nachweisen muss, wenn er nicht bei sofortigem Anerkenntnis des Schuldners nach § 93 ZPO mit den Kosten belastet werden will. Er hat sich der - damals scheinbar im Vordringen befindlichen - Auffassung von Kreft (in Großkommentar, Vor § 13 Rz. 73 ff.) - in Abweichung von seiner, des Senats, früheren Auffassung und der bis dahin herrschenden Meinung - angeschlossen, wonach der Zugang der Abmahnung als einer geschäftsähnlichen Handlung auch nachgewiesen werden müsse.

Die Rechtsfrage ist in der Folgezeit in Rechtsprechung und Literatur aber gegensätzlich beantwortet worden (vgl. die Nachweise bei Bornkamm, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.31, 1.32). Eine einheitliche Auffassung hat sich nicht herausgebildet. Der Senat lässt daher die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsanwendung in diesem Bereich zu ermöglichen.

3. Ähnliche Grundsätze gelten nicht nur für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, sondern auch für die übrigen Leistungs- und Feststellungsansprüche. Auch bedarf es für den Kläger, will er nicht bei einem sofortigen Anerkenntnis mit den Kosten belastet werden, einer nachweisbaren Mahnung des Schuldners.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 4.500 EUR.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1783613

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