Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 255/15)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner, der bis dahin in der Schweiz gelebt hatte, wurde im Mai 2011 in Deutschland verhaftet; ab diesem Zeitpunkt bis Juni 2014 befand er sich in Deutschland in Haft, zunächst in der JVA Ulm, hernach in der JVA Rohrbach. Der Antragsteller berühmt sich einer Forderung von in der Hauptsache 50.000 EUR (abzgl. zweier gezahlter Teilbeträge) gegen den Antragsgegner. Im Februar 2013 verklagte er diesen vor dem Landgericht Ulm auf Zahlung. In jenem Rechtsstreit trug der hiesige Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2013 unter anderem vor:

"Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt/gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten sowohl vor der Haft als auch nach der Haft in der Schweiz befunden hat/befinden wird. Dafür streitet bereits die Tatsache, dass der gesamte Hausstand des Beklagten noch immer in der Schweiz eingelagert ist. Durch einen von vornherein nur als vorübergehend, selbst auch für längere Zeit angelegten Aufenthalt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt jedoch gerade nicht neu begründet, sodass dieser sich noch immer in der Schweiz befindet. ...

Zudem ist es offensichtlich, dass die Parteien konkludent den Gerichtsstand Schweiz vereinbart haben. Entscheidend kommt es nämlich gerade auf den Willen der Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses an. Der Gerichtsstand Schweiz entsprach erkennbar dem ausdrücklichen Willen der Parteien. Dafür maßgeblich war, dass bei der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses beide Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz unterhielten. ..."

Daraufhin erteilte das Landgericht den Hinweis, aufgrund des Vortrages des Beklagten ergäben sich erhebliche Zweifel an der örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Ulm. In der Folgezeit nahm der hiesige Antragsteller die Klage zurück. Im Juli 2013 reichte der Antragsteller vor dem für die letzte Anschrift des Antragsgegners in der Schweiz zuständigen Schweizer Gericht ein "Begehren um Rechtsschutz in klaren Fällen" gemäß Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ein. Dieses Begehren wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 19. September 2013 für unzulässig erklärt, weil es sich nicht um einen klaren Fall im Rechtssinne handele. Gegen das besagte Urteil legte der Antragsteller Berufung zum Appellationshof in Zivilsachen des Kantonsgerichts in Lausanne ein. Dieses änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Antragsgegner mit Entscheid vom 20. Januar 2014 zur Zahlung. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wandte sich der Antragsgegner mit einer Beschwerde zum Bundesgericht der Schweiz; danach stellte er beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch und erhob gegen die auf dieses Gesuch ergehende Entscheidung nochmals Beschwerde zum Bundesgericht; alle Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Außerdem legte der Antragsgegner eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.

Den Entscheid des Berufungsgerichts in Lausanne möchte der Antragsteller in Deutschland für vollstreckbar erklären lassen. Hierbei ging er zunächst davon aus, der Wohnsitz des Antragsgegners befinde sich unter der auch im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Anschrift in Hahnheim, und leitete das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor dem für diesen Wohnsitz zuständigen Landgericht Mainz ein. Mit Beschluss vom Mai 2015 entsprach dieses dem Begehren des Antragstellers. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Antragsgegner unter anderem damit, dass das erstinstanzliche Gericht unzuständig gewesen sei; bei der Adresse in Hahnheim handele es sich - was unstreitig ist - um das Haus seiner Eltern, in dem er nach seiner Haftentlassung lediglich vorübergehend gewohnt habe und wo er im April 2015 ausgezogen und nach Duisburg umgezogen sei unter ordnungsbehördlicher Meldung zum Monatsende. Das Oberlandesgericht Koblenz hielt es für nicht feststellbar, dass sich der Wohnsitz des Antragsgegners noch in Hahnheim befinde oder bei Einleitung des Verfahrens vor dem Landgericht Mainz befunden habe, und wies den Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung mangels Zuständigkeit und der Möglichkeit einer Verweisung an das örtlich zuständige Gericht zurück. Der Beschluss des OLG Koblenz vom 27. Juli 2015 wurde dem Antragsgegner am 31. Juli 2015 zugestellt.

Daraufhin hat der Antragsteller mit Anwaltsschrift vom 11. August 2015, am selben Tage bei Gericht eingegangen, das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schweizerischen Urteils eingeleitet. Nach Anforderung der Vorlage einer bestimmten Übersetzung durch das Gericht und deren Einreichung Anfang September 2015 hat die Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg durch die angefochtene Entscheidung angeordnet, dass das Urteil des Appellationshofes in Zivilsachen des Kantonsgerichts Kanton Waadt vom 20. J...

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