Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 02 HK O 184/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.08.2017, Az.: 02 HKO 184/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Ziffern 1 wie folgt gefasst wird:

1. Das Versäumnisurteil vom 14.03.2017 wird aufgehoben und die Klage

a) abgewiesen, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die sog. Teilrechnung vom 30.09.2016 (Anlage K 2) stützt sowie

b) als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen, soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf die Schlussrechnung vom 29.05./11.07.2017 (Anlage K 11) stützt.

II. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 4.397,69 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.157,69 EUR seit dem 29.06.2017 sowie aus 240,00 EUR seit dem 03.08.2017 zu zahlen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.131,79 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess um Entgelt für Gerüstbauleistungen.

Die Klägerin unterbreitete der Beklagten auf Grundlage einer Angebotsaufforderung (Anlage B2) mit Schreiben vom 01.07.2016 (Anlage K1) ein Angebot über die Erbringung von Gerüstbauarbeiten am Bauvorhaben xxx in yyy. Die Gesamtsumme des auf Einheitspreisbasis unterbreiteten Angebotes betrug insgesamt 84.777,86 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, wobei zu den Zahlungsmodalitäten Folgendes vorgesehen war:

"Zahlung 80 % Aufbau,

20 % Abbau

10 Tage 2 % Skonto

Nachlaß 5 %".

Mit Schreiben vom 20.07.2016 übersandte die Klägerin eine sogenannte "Auftragsbestätigung", die erneut auf Einheitspreisbasis ein Angebot über 92 Einzelpositionen und eine Gesamtsumme von 80.496,50 EUR brutto/ 67.644,12 EUR netto unter Berücksichtigung eines 5 %igen Nachlasses vorsah. Zu den Zahlungsmodalitäten enthielt das Schreiben folgende Ausführungen:

"Rechnungsstellung:

80 % nach Beendigung der Montage

20 % nach Beendigung der Demontage

Miete jeweils nach Ablauf eines Verlängerungsmonats bzw. nach der Demontage.

2 % Skonto innerhalb 10 Tagen

Zahlung ohne Abzug innerhalb 18 Tagen nach Rechnungserhalt bei uns eingehend."

Weiter enthielt das Schreiben folgende Ausführungen:

"Die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) Teil A und B, sowie Teil C - Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Gerüstbauarbeiten - DIN 18 451 und Euro-Norm DIN 12811-1 der neusten Fassung (vom 24.02.2016).

...

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einzusehen im Internet unter www...de) der Firma H. ... GmbH, welche bei der Auftragsverteilung/Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber anerkannt werden.

...

Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß.

Wir halten uns an dieses Angebot ab Versanddatum 3 Monate gebunden.

..."

Die AGB der Klägerin (Anlage K5) enthalten u.a. folgende Regelungen:

"8. Zahlungsbedingungen

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Abschlagszahlungen auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren. Der Auftragnehmer hat die Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen.

8.2 Abschlagszahlungen hat der Auftraggeber binnen 18 Tagen ab Rechnungsdatum der jeweiligen Aufstellung, Schlusszahlungen binnen 18 Tagen ab Rechnungsdatum der vom Auftragnehmer übermittelten Schlussrechnung zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer entscheidend."

Entgegen der Bitte der Klägerin zeichnete die Beklagte diese "Auftragsbestätigung" nicht gegen. Vielmehr haben die Parteien am 22.07.2016 folgende Vereinbarung getroffen (Anlagen K1/B3):

"bezugnehmend auf das Angebot, Eingang per Fax, vom 20.07.2016 für die Gerüstbauarbeiten der o.g. Baustelle, sind die Arbeiten für die Summe von:

71.204,34 EUR zzgl. MwSt.

laut unserem LV, auszuführen. Die Gesamtsumme bezieht sich auf die gesamte Standzeit des Gerüstes. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto.

Vertragsbestandteil ist, wie schon eingerechnet, ein Nachlass von 5 %. Der Auftragswert darf nicht überschritten werden.

Die Rechnungslegung erfolgt in folgenden Schritten:

1. Die erste Rechnungslegung (1. Abschlagszahlung) erfolgt nach kompletten Aufbau des Gerüstes. Abrechnungssumme sind 80 % der Auftragssumme. Grundlage der Abschlagsrechnung sind die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen und deren wahrhaftiger Abarbeitung.

2. Die zweite Rechnungslegung (Schlussrechnung) erfolgt nach dem kompletten Abbau des Gerüstes. Abrechnungssumme sind die verbleibenden 20 % der Auftragssumme. Grundlage der Schlussrechnung sind die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen und deren wah...

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