Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens können dann gesondert geltend gemacht werden, wenn sie als Aufrechnungsforderung einredeweise geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB §§ 631, 635; ZPO §§ 91, 485 f.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 11.01.2002; Aktenzeichen 46 O 125/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.03.2003; Aktenzeichen IX ZR 284/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Dresden, 6. Kammer für Handelssachen, vom 11.1.2002 (Az: 46 O 125/00) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Auszahlung der auf das Konto Nr. bei der Kreissparkasse M. eingezahlten Zwischenvergleichssumme von 14.310,01 Euro (27.987,94 DM) nebst hierauf entfallender Guthabenzinsen an die Beklagte zuzustimmen; ferner wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 687,74 Euro (1.345,11 DM) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagte von Schadensersatzansprüchen der Bauherren Katrin und Olaf W. freizustellen, die auf der verspäteten Fertigstellung des Einfamilienhauses der Bauherren W in der straße 34c in durch die Beklagte beruhen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.d. beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus verschiedenen Bauverträgen, gegen den die Beklagte mit Gegenansprüchen wegen mangelhafter Leistungserbringung aus einem weiteren Werkvertrag aufrechnet. Ferner macht die Beklagte widerklagend die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen geltend.

Die Klägerin erbrachte als Bauunternehmerin für die beklagte Bauträgerin im Rahmen verschiedener Verträge Bauleistungen, aus denen sie nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils einen Restwerklohnanspruch i.H.v. 27.131,13 DM hat. Für die genaue Bezeichnung der einzelnen Bauverträge und die Berechnung der Werklohnforderung wird auf Seite 3 des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte rechnet gegenüber diesen Ansprüchen mit Gegenforderungen auf, die sie aus dem Bauvertrag der Parteien vom 11.10./19.10.1999 über die Erbringung von Estricharbeiten durch die Klägerin im Einfamilienhaus der Eheleute K und O W in der straße in (Anlage B 1, K 2) zu haben meint. Die Klägerin verlegte aufgrund des genannten Vertrages am 27./28.10.1999 Zementfließestrich im genannten Einfamilienhaus. Nachdem sich bereits im November 1999 Mangelerscheinungen in Form von so genannten Aufschüsselungen und Rissen des Estrichs zeigten, besichtigte die Klägerin das Bauobjekt und bestätigte die Erscheinungen mit ihrem Schreiben vom 25.11.1999 (Anlage B 1, K 5). Unter dem 30.11.1999 versandte das bauleitende Ingenieurbüro L für die Beklagte eine Behinderungsanzeige wegen mangelhafter Leistungserbringung an die Klägerin (Anlage B 1, K 7). Auch der Fliesenleger gab mit Schreiben vom 9.12.1999 (Anlage B 1, K 8) eine Behinderungsanzeige ab. Es kam daraufhin zu einem Ortstermin am 13.12.1999, an welchem neben Mitarbeitern der Klägerin der Fliesenleger und ein Fachberater des Estrichlieferanten teilnahmen. Die Klägerin teilte der Beklagten über das bauleitende Ingenieurbüro mit Schreiben vom 15.12.1999 (Anlage B 1, K 10) mit, es solle eine Begutachtung des verlegten Estrichs durch ein Baustofflabor erfolgen. Schließlich erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.1999 an die Beklagte (Anlage B 1, K 12), die Laboruntersuchung habe ergeben, dass der Estrich in seiner Güte der DIN entspreche, woraus die Klägerin schlussfolgere, die entstandenen Risse und Aufschüsselungen seien auf eine unsachgemäße Nachbehandlung von Seiten der Beklagten zurückzuführen. Die Klägerin könne deshalb über die Durchführung von Sanierungsarbeiten nicht mehr entscheiden.

Die Parteien führten sodann auf Antrag der Beklagten vom 29.12.1999 (Anlage B 1, K 1) ein selbstständiges Beweisverfahren beim AG Dresden (Az: 103 H 249/99) zur Frage des Bestehens von Mängeln der Estrichverlegung, der Verantwortlichkeit der Klägerin sowie der Art und der Kosten der eventuell durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen durch. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Chem. A führte am 18.2.2000 einen Ortstermin durch und erstattete am 20.6.2000 ein schriftliches Sachverständigengutachten. Darin kam er im Wesentlichen zu dem Ergebnis, die festgestellten Risse und Aufschüsselungen seien auf die fehlerhafte Zusammensetzung des Zementfließestrichs zurückzuführen, während Fehler bei der Estrichverlegung nicht festgestellt werden könnten. Ferner führte er aus, die mangelhafte Zusammensetzung des Baustoffes könne vom Estrichverleger bei Abnahme und Verlegung nicht erkannt werden. Auf der Baustelle gebe es auch keine Möglichkeiten, de...

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