Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 27.12.2002; Aktenzeichen 7 O 3019/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.12.2002 – Az.: 7 0 3019/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die angeblichen Freistellungs- oder Ausgleichsansprüche für den Schadensfall vom 21.07.2001 (Schaden-Nr. 7155-39-Jost-220701) aus der Haftpflichtpolice HP 4532740.0-317-4305 gegen die … Versicherungs AG, …, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden …, an die Klägerin abzutreten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Streitwert des Berufungsverfahrens: 8 994,68 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Verursacher eines bei ihr versicherten Brandschadens in Regress.

Zwischen der Klägerin und den Eltern der Beklagten zu 1. bestand ein Gebäudeversicherungsvertrag betreffend deren Zweifamilienhaus, das sie selbst im Erdgeschoss und die Beklagte zu 1. als Mieterin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Beklagten zu 2., im Obergeschoss bewohnten. Dort kam es am 22.07.2001 dadurch zu einem Brand, dass auf dem Gasherd in einem Topf Babyflaschen aus Plastik in Wasser ausgekocht wurden. Die Beklagte zu 1. stellte zwischen 22.00 und 22.30 Uhr den Herd an, bat den Beklagten zu 2., ihn nach zehn Minuten wieder auszuschalten, und ging zu Bett. Der Beklagte zu 2. begab sich ins Wohnzimmer, wo er jedoch alsbald vor dem Fernsehapparat einschlief. Etwa zweieinhalb Stunden später wurde er von Brandgeruch geweckt. Die Beklagten sind bei der … Versicherungs AG haftpflichtversichert, die für den Fall Deckung zugesagt hat, dass ihnen grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

Das Landgericht hat die Klage, die auf Erstattung der auf den Zeitwert geminderten Aufwendungen der Klägerin zur Schadensbeseitigung am Gebäude gerichtet war, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrer Ansicht fest, der Regressverzicht zwischen ihr und ihren Versicherungsnehmern greife nicht ein. Sie hält den Vorwurf grober Fahrlässigkeit aufrecht und meint, der Regressverzicht gelte ohnehin nicht für Mieter, hinter denen eine Haftpflichtversicherung stehe.

Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 59 ff dA).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an die Klägerin 8 994,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit 29.12.2001 zu zahlen;

hilfsweise:

die angeblichen Freistellungs- oder Ausgleichsansprüche für den Schadensfall vom 21.07.2001 (Schaden-Nr. 7155-39-Jost-220701) aus der Haftpflichtpolice HP 4532740.0-317-4305 gegen die … Versicherungs AG, …, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden …, an die Klägerin abzutreten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, der Regressverzicht gelte unabhängig davon, ob die Haftpflichtversicherung des Mieters für den Schaden eintritt oder nicht. Im Übrigen seien die „Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer” anzuwenden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet.

1. Die Klägerin kann von den Beklagten gem. § 67 VVG i.V.m. den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bzw. den §§ 823, 242 BGB Abtretung der ihnen gegen ihren Haftpflichtversicherer zustehenden Ansprüche verlangen.

Da weder die Beklagte zu 1. als Mieterin noch der Beklagte zu 2. in den Schutz des Versicherungsvertrags einbezogen sind (vgl. BGHZ 145, 393), sind sie „Dritte” i.S.v. § 67 VVG. Die gegen sie gerichteten Ansprüche der Eigentümer und Vermieter sind deshalb grundsätzlich auf die Klägerin übergegangen.

2. a) Der Regressanspruch ist aufgrund des Regressverzichtsabkommens, dem Klägerin und Versicherungs AG beigetreten sind, nicht ausgeschlossen. Das Abkommen greift schon deshalb nicht ein, weil die Beklagten nicht feuerversichert sind (Ziff. 2). Diese Voraussetzung ist formell zu sehen, weshalb es nicht ausreicht, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten auch Brandschäden Dritter erfasst (vgl. BGH VersR 1984, 325; Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 67 Rn. 37; Kollhosser in Prölss/Martin VVG 25. Aufl. vor § 51 Anm. 7 A). Zudem gilt der Verzicht ohnehin nur für Schäden weit größeren Ausmaßes (Ziff. 6 a: 300 000,00 DM).

b) Es verbleibt daher beim rechtlichen Ansatz des stillschweigenden Regressverzichts zwischen Vermieter und Versicherung, von dem das Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des...

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