Verfahrensgang

LG Chemnitz (Entscheidung vom 03.08.2011; Aktenzeichen 1 O 1825/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 03.08.2011 (Az: 1 O 1825/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Versicherungsleistungen aus einer Hausratsversicherung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.08.2011 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob § 7 VHB 2008 (sog. Außenversicherung) vorliegend überhaupt eingreife, da unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen S. die versicherte Sache in einem Bankschließfach aufbewahrt worden und sich damit nicht nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befunden habe. Denn der Klägerin sei auch nicht zur Überzeugung des Landgerichts der Nachweis gelungen, dass der Versicherungsnehmer am 01.12.2008 Opfer eines Raubüberfalles geworden sei, bei welchem ihm Gold und Bargeld gestohlen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit der von ihr eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie trägt vor, das Landgericht habe bereits rechtsfehlerhaft die Grundsätze der für die Klägerin bestehenden Beweiserleichterung verkannt. Soweit das Landgericht einzelne Umstände aufgelistet habe, die gegen die Darstellung der Klägerin sprächen, sei die Wertung des Landgerichts nicht stimmig und fehlerhaft. Neben dem Nachweis des äußeren Bildes eines Beraubungstatbestandes habe die Klägerin aber auch den Vollbeweis geführt. Insbesondere sei die Darstellung des Zeugen S. glaubhaft und der Zeuge auch glaubwürdig gewesen. Die entwendeten Wertgegenstände sowie der Geldbetrag wären auch vom Versicherungsvertrag umfasst gewesen. Denn es seien auch Bargeld und Wertgegenstände, die ein Versicherungsnehmer von der Bank abhole, um sie im Rahmen der privaten Lebensführung einzusetzen, vom Außenversicherungsschutz einer Hausratsversicherung erfasst.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 03.08.2011, Az: 1 O 1825/10, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 03.01.2009 zu zahlen sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1.248,31 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt insbesondere vor, die Tatbestandsvoraussetzungen der Außenversicherung lägen nach eigenem Vorbringen des Versicherungsnehmers nicht vor. So habe der Zeuge S. selbst angegeben, seit mehreren Jahren ein Bankschließfach besessen zu haben, in dem er die Wertsachen (Gold und Bargeld) aufbewahre. Diese habe er am Tattag aus dem Bankschließfach geholt, um sie zu veräußern. Diese Sachen hätten daher nicht in die Wohnung gelangen sollen, so dass insoweit kein Versicherungsschutz bestünde.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 6 VHB 2008 (Anlage K 3) ist Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung nur im Rahmen der Außenversicherung (§ 7 VHB 2008) oder, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Danach bestand vorliegend für die nach der Behauptung der Klägerin entwendeten Wertsachen kein Versicherungsschutz. Denn nach § 7 VHB 2008 (Außenversicherung) sind versicherte Sachen zwar auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden, wobei vorliegend Zeiträume von mehr als 6 Monaten nicht als vorübergehend gelten. Nachdem jedoch die Klausel zur Außenversicherung auf den Versicherungsort abstellt, bei dem es sich ausschließlich um die im Versicherungsschein benannte Wohnung handelt (s. § 6 Ziff. 1 VHB 2008), sind Gegenstände, die im Bankschließfach verwahrt werden, auch dann nicht von der Außenversicherung i.S.v. § 7 VHB 2008 erfasst, wenn die Geltung der Klausel 7490.10 - wie hier - vereinbart ist. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer zudem von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache vom Versicherungsort, so kommt eine Außenversicherung bereits grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Urte...

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