Leitsatz (amtlich)

Eine Satzungsregelung, mit der die Zuständigkeit zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern auf den Vorstand übertragen wird, ist unwirksam, wenn der Vorstand einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung weitgehend entzogen ist.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 13 O 323/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Leipzig vom 9.11.2001 – 13 O 3230/01 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 25.1.2001, mit dem die Klägerin aus dem N. B. gesellschaft e.V. ausgeschlossen wurde, unwirksam ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 6.000 Euro –

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt festzustellen, dass sie durch den Beschluss des Vorstands vom 25.1.2001 nicht aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde.

Beim Beklagten handelt es sich um einen eingetragenen Verein unter dem Namen „N.B. Gesellschaft e.V.” (künftig: NBG) mit Sitz in Leipzig. Statuarischer Zweck des Beklagten ist es, die Musik Johann Sebastian Bachs zu pflegen und zu verbreiten sowie das Leben, Werk und Nachwirken Bachs wissenschaftlich zu erschließen. Der Bestimmung seiner geistlichen Werke für den Gottesdienst soll dabei besondere Aufmerksamkeit zugemessen werden.

Weiterhin bestimmt die Satzung des Beklagten (Anl. B 1):

§ 3 Tätigkeiten der NBG

Die NBG sucht ihren Zweck vornehmlich zu erreichen

a) durch die Veranstaltungen von Bachfesten an wechselnden Orten,

b) durch Veranstaltungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen und aufführungspraktischen Fragen,

c) durch Veröffentlichungen unter Nutzung von Print- und elektronischen Medien,

d) durch die Förderung des künstlerischen Nachwuchses,

e) durch die Erhaltung und Förderung des Bachhauses in Eisenach,

f) durch die Ehrung Johann Sebastian Bachs an seiner Ruhestätte in Leipzig,

g) durch Kontakte zu allen Orten und Institutionen, die mit Leben und Wirken Bachs verbunden sind, um deren Bedeutung im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu betonen,

h) durch Kontakte zu allen Vereinigungen und Institutionen, die sich der Erforschung und Pflege des Bachschen Werkes widmen.

§ 6 Bachhaus

1. Das Bachhaus in Eisenach ist Eigentum der NBG. Es ist unveräußerlich.

2. Das Bachhaus ist Gedenkstätte für Johann Sebastian Bach und sammelt und zeigt Gegenstände und Dokumente, die in Beziehung zu Bachs Leben und Werk stehen. Es wirkt durch Führungen, Vorträge, Konzerte, Publikationen, Sonderausstellungen u.a. in der Öffentlichkeit.

§ 7 Mitgliedschaft

3. … Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grunde entscheidet der Vorstand.

4. Wird die Aufnahme durch den Vorsitzenden abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen, so ist der Beschwerde des Betroffenen an das Direktorium zulässig.

§ 8 Organe der NBG

1. Die Organe der NBG sind

a) der Vorstand,

b) der Verwaltungsrat,

c) das Direktorium,

d) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand i.S.d. Gesetzes (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinsam die NBG nach außen.

2. Der Vorstand i.S.d. Satzung besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dessen Vertreter und bis zu zwei Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte der NBG; hierzu gehört auch die Verwaltung des Bachhauses in Eisenach.

3. Die beiden Vorsitzenden werden vom Direktorium gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden vom Direktorium gewählt. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied soll seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Raum Leipzig haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt.

§ 11 Direktorium

1. Das Direktorium besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren 12 bis 24 Mitgliedern (weitere Direktoriumsmitglieder), deren Anzahl der Vorstand bestimmt.

Die weiteren Direktoriumsmitglieder werden jeweils einzeln vom Direktorium auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aus dem Kreis der Mitglieder können dem Vorstand dazu schriftlich Vorschläge gemacht werden. Die weiteren Direktoriumsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Verweigert diese die Bestätigung, scheidet das weitere Direktoriumsmitglied aus dem Amt.

Die Namen und Hinweise zur Person der zu bestätigenden Direktoriumsmitglieder werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

2. Das Direktorium ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die beiden Vorsitzenden und auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen,

b) weitere Direktoriumsmitglieder gem. § 11 Abs. 1 zu wählen,

g) über Beschwerden gem. § 7 Abs. 4 zu entscheiden,

i) bei Satzungsänderung (§ 13) und der Auflösung der NBG (§ 14) mitzuwirken.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Bei jedem Bachfest findet eine ordentliche Versammlung der Mitglieder statt. Die Mitgliederversammlung soll jährli...

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